Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Schadensersatz - vertaner Urlaub

Normen

§ 823 BGB

Information

Entschädigung für nutzlos in Anspruch genommene Urlaubstage.

Das deliktische Schadensersatzrecht gewährt dem Geschädigten keinen Ausgleich für nutzlos in Anspruch genommene Urlaubstage.

Etwas anders gilt bei Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen, insbesondere dem Reisevertrag. Hier kann ein derartiger Schadensersatzanspruch bestehen.

Der vertane Urlaub des Geschädigten kann aber bei einem deliktischen Schadensersatzanspruch u. U. bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

metis