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Rückwirkungsverbot - Strafrecht

 Normen 

Art. 103 Abs. 2 GG

 Information 

Für die Rückwirkung von Strafgesetzen enthält Art. 103 Abs. 2 GG eine abschließende Sonderregelung. Danach gilt - anders als nach dem allgemeinen Rückwirkungsverbot - ein absolutes Rückwirkungsverbot. Daher ist jede Form einer rückwirkenden Strafbegründung wie Strafschärfung verboten.

Das Rückwirkungsverbot gebietet auch, einen bei Begehung der Tat gesetzlich geregelten Rechtfertigungsgrund weiter anzuwenden, wenn dieser im Zeitpunkt des Strafverfahrens entfallen ist (BVerfG 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94).

DemRückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen nicht die Verjährungsvorschriften (Regelungen, wie lange eine Straftat geahndet werden kann), da diese die Strafbarkeit der Tat unberührt lassen (BVerfG 26.02.1969 - 2 BvL 15/68).

Neben dem Rückwirkungsverbot ist in Art. 103 Abs. 2 GG auch das sog. "Analogieverbot" enthalten (näher dazu: Analogie)

 Siehe auch 

Rückwirkungsverbot

BVerwG 18.06.1990 - 7 B 61/90