Rechtswörterbuch

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Reiseveranstalter - Haftung

 Normen 

§ 651r - 651t BGB

RSG

RSFV

RL 2015/2302

BT-Drs. 19/28172

 Information 

1. Allgemein

Das Reiserecht des BGB (§§ 651a-m BGB) regelt das Recht des Reisevertrags im Sinne der Begriffsbestimmung des BGB.

Rechtsgrundlage der Insolvenzsicherung eines Pauschalreisevertrags sind:

Hinweis:

Zur Haftung des Reiseveranstalters wegen Reisemängeln siehe den Beitrag "Reisevertrag - Rechte des Reisenden".

2. Insolvenz / Zahlungsunfähigkeit

2.1 Rechtslage seit dem 01.07.2021

§ 651r Abs. 1 BGB regelt, für welche Situationen und in welchem Umfang die Insolvenzsicherung erforderlich ist.

Das vormalige Insolvenzsicherungsrecht des Reisevertrags hat sich als nicht vollständig sicher erwiesen.

Die Insolvenzsicherung des Reiseveranstalters muss nunmehr über einen Reisesicherungsfonds erfolgen, der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist und ein Fondsvermögen verwaltet, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Rechtsgrundlage ist das "Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz - RSG)", ergänzt durch die "Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (Reisesicherungsfondsverordnung - RSFV)".

Absatz 1 regelt den Inhalt der Insolvenzsicherungspflicht für Reiseveranstalter und bleibt inhaltlich unverändert.

Absatz 2 legt fest, dass ein Reiseveranstalter seine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nur durch einen Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds, dem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs erteilt wurde, erfüllen kann. Die vormaligen Absicherungsmöglichkeiten (Versicherung, Zahlungsversprechen einer Bank) sind grundsätzlich nur noch als Sicherheitsleistung gegenüber dem Reisesicherungsfonds zulässig sein.

Kleinstunternehmen können sich wie zuvor mittels eines Versicherungsvertrags oder eines Zahlungsversprechens eines Kreditinstituts absichern.

2.2 Rechtslage bis zum 30.06.2021

Der Reiseveranstalter hat zunächst sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen (Satz 1 Nummer 1). Mit der Formulierung "soweit" wird wie schon bisher zum Ausdruck gebracht, dass eine Erstattung nicht stattfindet und somit auch nicht vom Reiseveranstalter sicherzustellen ist, soweit Reiseleistungen trotz der Insolvenz des Reiseveranstalters erbracht worden sind.

Es wird klargestellt, dass die Ursache für den Ausfall der Reiseleistungen nicht zwingend die Insolvenz des Reiseveranstalters sein muss. Erfasst sind auch Fälle, in denen der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird, nachdem er die Reise zulässigerweise wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl abgesagt und damit von seinem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat. Auch wenn der Ausfall der Pauschalreise auf ein betrügerisches Verhalten des Reiseveranstalters zurückzuführen ist, greift für den Fall seiner Insolvenz die zu leistende Sicherheit.

Gemäß Absatz 1 besteht dagegen keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, wenn er vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung umfasst.

Satz 1 regelt, welche Möglichkeiten dem Reiseveranstalter zur Verfügung stehen, um seiner Pflicht zur Insolvenzsicherung nachzukommen. Die Richtlinie enthält hierzu keine konkrete Vorgabe, sondern belässt es in Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 bei der allgemeinen Anordnung, dass die Sicherheit "wirksam" sein muss.

Es bleibt also dabei, dass Reiseveranstalter sich zwischen zwei verschiedenen Sicherungsmitteln entscheiden können. Der Abschluss einer Versicherung zugunsten des Reisenden wird dabei weiterhin im Vordergrund stehen (Nummer 1).

Satz 2 bestimmt, dass der Reiseveranstalter die Sicherheit ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses leisten muss.

Absatz 3 betrifft die Leistungspflicht des Versicherers oder Kreditinstituts (Kundengeldabsicherer), mit dem der Reiseveranstalter einen Kundengeldabsicherungsvertrag geschlossen hat.

Die derzeitige Obergrenze von 110 Mio. Euro ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10822) nach wie vor ausreichend bemessen. In den Jahren seit 1994 betrug der höchste durch die Insolvenz eines Reiseveranstalters eingetretene Versicherungsschaden rund 30 Mio. Euro. Alle von einer Insolvenz betroffenen Reisenden konnten vollständig entschädigt werden.

Zur Erfüllung seiner Pflicht zur Insolvenzsicherung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden nach Satz 1 einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Art. 252 EGBGB ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.

Hinweis:

Zu näheren Ausführungen als denen in diesem Beitrag siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10822.

2.3 Übergangsrecht

Das Übergangsrecht ist geregelt in Art 229 § 56 EGBGB.

 Siehe auch 

Gastschulaufenthalt

Reisevertrag

Reisevertrag - Rechte des Reisenden

BGH 18.07.2006 - X ZR 142/05 (Umfang der Haftung aus Verkehrssicherungspflicht für Vertragshotel)

ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung: https://www.adac.de/-/media/adac/pdf/jze/reisepreisminderungstabelle.pdf

Fritzweiler: Sport als Gegenstand einer Urlaubsreise - Vertragliche und deliktische Haftung des Reiseveranstalters; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2486

Führich: Das neue Pauschalreiserecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 2945

Staudinger/Schröder: Die Entwicklung des Reiserechts im ersten Halbjahr 2017; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 2797