Rechtshängigkeit - Zivilprozess
Die Rechtshängigkeit beginnt mit der Zustellung der Klage an den Beklagten. Zu unterscheiden ist die Rechtshängigkeit von der Anhängigkeit des Rechtsstreits: Die Anhängigkeit des Rechtsstreits beginnt bereits mit der Einreichung der Klage bei Gericht.
Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten wird ein Rechtsstreit rechtshängig, die Klage erhoben. Ein durch Klageänderung, Klageerweiterung oder Widerklage in den Prozess eingebrachter Anspruch wird durch die Zustellung des den Anspruch geltend machenden Schriftsatzes rechtshängig.
Hinweis:
Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (BGH 12.12.2012 - VIII ZR 307/11).
Wird im Mahnverfahren nach der Erhebung des Widerspruchs der Rechtsstreit nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben, so beginnt in diesen Fällen die Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht (BGH 05.02.2009 - III ZR 164/08).
Die Rechtshängigkeit endet mit der Beendigung des Prozesses.
Die Rechtshängigkeit führt zu einer Reihe von Rechtswirkungen:
eine neue Klage über den gleichen Streitgegenstand wird unzulässig (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
eine geltend gemachte Geldschuld ist auch ohne Verzug mindestens mit einem Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB)
eine Haftungsverschärfung zulasten des Schuldners tritt ein (§§ 292, 818 Abs. 4, 987 BGB)