Rechtswörterbuch

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Rauschtat

 Normen 

§ 20 StGB

 Information 

Als Rauschtat wird eine rechtswidrig begangene Straftat bezeichnet, bei der der Täter aufgrund seines Rausches (Alkohol, Drogen, Medikamente etc.) gemäß § 20 StGB schuldunfähig ist und daher nicht für die Begehung des eigentlichen Delikts bestraft werden kann.

In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Vollrausches.

 Siehe auch 

actio libera in causa

Fahruntüchtigkeit

Schuldfähigkeit

Trunkenheit im Verkehr

Vollrausch

BGH 22.02.1994 - 1 StR 789/93 (Rücktritt von Versuch der Rauschtat)

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 6. Auflage 2014

Kraatz: Die subjektive Beziehung des Rauschtäters zur Rauschtat, oder: Kann der "Brückenschlag" zwischen Berauschung und Rauschtat überhaupt gelingen?; Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft - ZStW 2013, 819

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch; 2. Auflage 2014

Vordermayer/von Heintschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 4. Auflage 2013