Rauschtat
Als Rauschtat wird eine rechtswidrig begangene Straftat bezeichnet, bei der der Täter aufgrund seines Rausches (Alkohol, Drogen, Medikamente etc.) gemäß § 20 StGB schuldunfähig ist und daher nicht für die Begehung des eigentlichen Delikts bestraft werden kann.
In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Vollrausches.
BGH 22.02.1994 - 1 StR 789/93 (Rücktritt von Versuch der Rauschtat)
Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 6. Auflage 2014
Kraatz: Die subjektive Beziehung des Rauschtäters zur Rauschtat, oder: Kann der "Brückenschlag" zwischen Berauschung und Rauschtat überhaupt gelingen?; Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft - ZStW 2013, 819
Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch; 2. Auflage 2014
Vordermayer/von Heintschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 4. Auflage 2013