Rechtswörterbuch

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Preisangabe - Einzelhandel

 Normen 

§ 10 PAngV

 Information 

1. Ausgestellte Waren / Preisschilder / Beschriftung der Ware

Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat gemäß § 10 PAngV die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren auszuzeichnen.

  • Preisschilder können Anhänger oder Preisaufkleber sein. Sie müssen nicht unmittelbar an der Ware befestigt oder angebracht sein, müssen sich aber unmittelbar bei ihr befinden. Eine eindeutige Zuordnung muss immer möglich sein. Auch Stelltafeln sind zulässig. Zusammengestellte Waren gleicher Art, Verkaufseinheit und Güte können durch ein Preisschild ausgezeichnet werden.

  • Die Beschriftung der Ware muss auf jedem einzelnen Artikel angebracht werden.

Dies gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.

Der BGH hat in seiner Entscheidung BGH 10.11.2016 - I ZR 29/15 festgestellt, dass das bloße sichtbare Ausstellen von Waren in Schaufenstern, Schaukästen oder auf eine sonstige vorgesehene Weise durch den Handel nicht zwangsläufig ein Angebot darstellt und damit nicht zwangsläufig die Verpflichtung zur Preisangabe nach sich zieht.

Abgrenzung zur Werbung:

Es wird unterschieden zwischen einem durch Werbung bekanntgemachten, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Angebot und reiner Image- oder Markenwerbung. Werbung, in der z. B. lediglich ein Kraftfahrzeug ohne nähere Angaben zur Motorisierung abgebildet ist, erfordert nach der PAngV keine Preisangabe, da die Verbraucher keine Rückschlüsse auf ein konkretes Produkt und damit Angebot ziehen können. In der genannten Entscheidung hebt der BGH unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 07.07.2016 - C 476/14) hervor, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Werbung als Angebot eines Gewerbetreibenden auffassen kann, in der dieser die Besonderheiten eines beworbenen Erzeugnisses und einen Preis angibt, der aus der Sicht des Verbrauchers einem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich der Maßstab, wann in Schaufenstern, Schaukästen o.ä. präsentierte Waren eines Händlers Angebote darstellen, die zwingend eine Preisangabe erfordern. Kann ein Verbraucher die präsentierten Waren ohne eine zwingende fachliche Beratung allein durch das Betreten des Ladens, Aussuchen und Anprobieren z. B. der passenden Größe und den Gang zur Kasse erwerben, so handelt es sich bei der präsentierten Ware typischerweise um ein Angebot des Händlers. Bedarf es dagegen für den Verkauf der Ware eines Beratungsgespräches, individueller Anpassungen oder produktspezifischer Konfigurationen für die anschließende Herstellung oder Beschaffung sowie den Kauf durch den Verbraucher so kann eine reine Werbung vorliegen, die keine Preisangabe verlangt. Eine Preisangabe im Schaufenster für eine Ware, bei der durch etwaige kundenspezifische Anpassungen sich der Preis ggf. noch ändert, könnte bei Verbrauchern sogar falsche Erwartungen wecken und als irreführend betrachtet werden. Denn die Preisspanne für eine aufgrund der individuellen Anpassung am Ende für den Verbraucher hergestellten oder beschafften Ware dürfte stark vom Einzelfall abhängen und kann ggf. deutlich oberhalb eines regulären Durchschnittspreises liegen. Ob eine preisauszeichnungspflichtige Präsentation bzw. ein Anbieten im Sinne der PAngV vorliegt oder nicht, wird im Einzelfall zu beurteilen sein.

Darstellung eines Musters:

Eine als "unverkäufliches Muster" ausgestellte Ware muss eine Preisauszeichnung erhalten, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass dem Muster entsprechende Ware nicht erhältlich ist (z.B. durch den Hinweis "unverkäufliches Einzelstück").

Selbstbedienung:

Dadurch, dass die Vorschrift auch für Waren gilt, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, ist sie im Grundsatz für alle in Selbstbedienungsgeschäften angebotene Ware anwendbar.

Der Anbieter hat die Wahl, die Preise

  • auf Preisschildern oder

  • durch Beschriftung der Ware

leicht erkennbar aus der Blickrichtung des Verbrauchers auszuzeichnen.

Diese Verpflichtung besteht, sobald und solange Ware ausgestellt wird. Neue Ware ist sofort auszuzeichnen. Auch Ware, die außerhalb der Ladenöffnungszeit sichtbar ist, muss durchgehend ausgezeichnet werden.

Preisänderungen:

Bei Preisänderungen ist die Preisauszeichnung umgehend anzupassen. Falls bei Schluss- oder Räumungsverkäufen auf alle angebotenen Waren oder einen Teil hiervon ein prozentualer Preisabschlag gewährt wird, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Preisauszeichnungen aller betroffenen einzelnen Waren geändert werden. Der BGH hält dies im Interesse der Verbraucher (Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit) trotz des großen hiermit verbundenen Arbeitsaufwandes für erforderlich.

Fertigpackungen:

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Angabe der Füllmenge bei Fertigpackungen gemäß §§6 ff. Fertigpackungsverordnung (FPackV). Gesetzlich vorgeschrieben sind außerdem bestimmte Gütebezeichnungen im Lebensmittelbereich (z.B. gesetzliche Handelsklassen bei Speisekartoffeln und Geflügelfleisch).

Sondervorschriften:

Besondere Vorgaben betsehen für die Angaben des Gesamtpreises sowie des Grundpreises.

2. Dem Kunden nicht sichtbare und nicht zugängliche Waren

§ 10 Abs. 2 PAngV: "Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden,...".

Hierbei handelt es sich um Ware, die in Schränken, Vitrinen, Schubladen oder Regalen hinter dem Tresen zum Verkauf bereitgehalten wird. In der Regel betrifft dies alle in den Verkaufsräumen vorhandene Ware, die nicht sichtbar ausgestellt ist und nicht vom Kunden entnommen werden kann, nicht jedoch die im Lager befindliche Ware.

Bei diesen Waren kann die Preisauszeichnung auch dadurch erfolgen, dass

  • die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder

  • dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

3. Musterbücher

Dies sind Druckereierzeugnisse, die Muster der Ware selbst enthalten (z.B. bei Tapeten, Stoffen, Bodenbelägen). Es ist gemäß § 10 Abs. 3 PAngV der Preis für eine bestimmte Verkaufseinheit anzugeben, z.B. per Rolle oder per laufenden Meter bei vorgegebener Breite. Die Preisangabe ist auf dem Muster oder in einer mit dem Musterbuch fest verbundenen Liste zu machen.

4. Kataloge, Warenlisten, Bildschirme

Wenn Waren auf diese Weise angeboten werden, sind sie gemäß § 10 Abs. 4 PAngV dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in den mit den Katalogen oder Warenlisten in Zusammenhang stehenden Preislisten angegeben werden.

Wenn Preislisten verwendet werden, genügt es, wenn sie dem Katalog lose beigelegt werden. Der Preis muss aber in jedem Falle der Warenabbildung eindeutig zugeordnet sein. Es ist ein Angebot erforderlich. Dies ist der Fall, wenn dem Kunden die Möglichkeit aufgezeigt wird, wie er mithilfe des Katalogs ohne Weiteres Ware bestellen kann.

Hinweis:

Zudem bestehen nach dem Recht des Fernabsatzvertrages sowie des E-Commerce einzuhaltende Informationspflichten.

5. Ausnahmen

Ausnahmen von der Preisauszeichnungspflicht gelten gemäß § 10 Abs. 6 PAngV für Kunstgegenstände, Sammlungen, Antiquitäten, Waren in Werbevorführungen und den Freilandverkauf von Blumen und Pflanzen.

 Siehe auch 

Gesamtpreis

Grundpreis

Preisangabe

Preisangabe bei Krediten

Preisangabe bei Leistungsangeboten

Preisangabe - Gaststätte und Beherbergungsbetrieb

Preisangabe - Sondervorschriften

Preisangabe - Tankstelle und Parkplatz

Preisangabe - Verbraucherschutz

Unlauterer Wettbewerb

Bauer: Die neue Preisangabenverordnung (PAngV); Der Betrieb - DB 2022, 1444

Sosnitza: Die Preisangabenverordnung nach der Reform von 2021; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 2021,2, 794