Rechtswörterbuch

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Planfeststellungsbeschluss

 Normen 

§§ 74, 75 VwVfG

 Information 

1. Einführung

Rechtsgestaltender Verwaltungsakt.

Durch den Planfeststellungsbeschluss (§ 74 Abs. 1 - 5 VwVfG) wird das Planfeststellungsverfahren beendet. Dem Planfeststellungsbeschluss geht das Beschlussverfahren voraus. Der Beschluss ersetzt alle nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen etc. (Konzentrationswirkung).

Hinweis:

Neben der Planfeststellung bestehen als Ausnahmen von dem Normalverfahren die Verfahren der Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 VwVfG) sowie der Planfreistellung (§ 74 Abs. 7 VwVfG).

2. Voraussetzungen

  1. a)

    Der Beschluss entscheidet über die Zulässigkeit eines raumbezogenen Vorhabens.

  2. b)

    Der Beschluss ergeht in dem Anhörungsverfahren (§ 73 VwVfG).

  3. c)

    Die Formvorschriften des § 74 VwVfG sind eingehalten.

  4. d)

    Der Beschluss entfaltet die besonderen Rechtswirkungen des § 75 VwVfG.

3. Beschlussverfahren

Das Beschlussverfahren wird von der Planfeststellungsbehörde durchgeführt. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde können, müssen aber nicht identisch sein. Die Zuständigkeitsverteilung ist in den einzelnen Fachgesetzen geregelt.

Bei der Entscheidung über den endgültigen Inhalt des Beschlusses steht der Planfeststellungsbehörde eine planerische Gestaltungsfreiheit zu, die aber in gewissen Grenzen der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt.

Gerichtlich kontrollierbar ist u.a. die korrekte Ausübung der Abwägung, die mit dem Ermessen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens vergleichbar ist. Als Abwägungsfehler gelten ein Abwägungsausfall, ein Abwägungsdefizit, eine Abwägungsdisproportionalität oder eine Abwägungsfehleinschätzung.

4. Inhalt des Beschlusses

Der Planfeststellungsbeschluss ist zu begründen. Die Begründung muss sich insbesondere auseinander setzen mit Einwendungen, die vorgebracht sind, denen aber nicht stattgegeben wurde sowie den der Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Gründen.

Dabei ist die Planfeststellungsbehörde berechtigt, in dem Beschluss Ausnahmen und Befreiungen von entgegenstehenden Vorschriften zu erteilen.

5. Öffentliche Auslegung

Neben der individuellen Zustellung ist der Beschluss in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirken wird, auszulegen. Die Voraussetzungen der öffentlichen Auslegung richten sich nach den landes- bzw. gemeinderechtlichen Bestimmungen.

6. Bekanntgabe

Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 74 Abs. 4 VwVfG den Betroffenen, den Einwendungsberechtigten und dem Träger des Vorhabens zuzustellen. Der Beschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Wäre der Beschluss mehr als 50 Betroffenen und Einwendungsberechtigten zuzustellen, liegt ein sogenanntes Massenverfahren vor mit der Folge, dass der Beschluss nicht mehr einzeln zuzustellen ist. Die Zustellung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die öffentliche Bekanntmachung hat in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und in den örtlichen Tageszeitungen zu erfolgen. Inhaltlich muss die Bekanntmachung den verfügenden Teil des Beschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung, den Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Beschlusses und eventuell angeordnete Auflagen enthalten.

7. Anspruch auf Entschädigung nach der Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses

Lediglich bei im Zeitpunkt der Planung nicht vorhersehbaren Wirkungen des Vorhabens besteht die Möglichkeit, eine Planergänzung und eine Entschädigung in Geld zu verlangen, wobei dieser Anspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen ist.

Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum Dritter besteht kein Anspruch der Betroffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 S. 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Eingriff vor den Zivilgerichten geltend machen (BGH 23.04.2015 - III ZR 397/13).

8. Unbeachtlichkeit von Mängeln bei der Abwägung im Gerichtsverfahren

Gemäß des im Rahmen des am 21.03.2023 in Kraft getretenen "Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich" geänderten § 80c Abs. 2 VwGO kann das Gericht einen Mangel bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung oder der Plangenehmigung außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Das Gericht kann eine Frist zur Behebung setzen.

 Siehe auch 

Planungsarten

Planfeststellungsbeschluss - Gestaltungswirkung

Planfeststellungsbeschluss - Konzentrationswirkung

Planfeststellungsverfahren - Präklusionswirkung

Planfeststellungsverfahren

Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung

BVerwG 28.04.2016 - 9 A 8/15 (Gemeinde kann nur eigene Rechte und schutzwürdige Belange geltend machen, nicht aber Rechte Dritter und Belange des Gemeinwohls)

BVerwG 03.05.2013 - 9 A 16/12 (zeitliche Festlegung des Umsetzungszeitpunkts für artenschutzrechtliche Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss)

BVerwG 15.07.2005 - 9 VR 43/04 (Inzidenter Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abweichung von einem Ziel der Raumordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss)

Obermayer/Funke-Kaiser: VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar; 6. Auflage 2021

Rubel: Rechtsschutz gegen Flugrouten; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2015, 525

Schmitz/Prel: Planungsvereinheitlichungsgesetz. Neue Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2013, 745