Rechtswörterbuch

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Option - Vertragsrecht

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Recht zum Vertragsschluss durch einseitige Erklärung. Der Optionsvertrag ist eine Vorstufe des Vorvertrages. Er ist gesetzlich nicht geregelt.

Die Parteien können einer Partei das Recht einräumen, allein durch einseitige Willenserklärung einen Vertrag mit vorher von den Parteien festgelegtem Inhalt zu bestimmen. Dies wird als Option bzw. Optionsvertrag bezeichnet.

Der Vertrag, mit dem die Option begründet wird, erfordert die für den späteren Vertrag erforderliche Form.

Beispiel:

Die Option für einen Grundstückskauf erfordert eine notarielle Beurkundung.

Bezüglich der Umsatzsteuerpflicht gilt Folgendes: Eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung gegen Entgelt setzt voraus, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet. Das Rechtsverhältnis kann in einem sog. Optionsvertrag bestehen, durch den ein Grundstückseigentümer einem Optionsberechtigten das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag über ein Grundstück herbeizuführen. Bestandteil solcher Optionsverträge kann sein, dass der Optionsberechtigte dem Grundstückseigentümer ein Entgelt als Gegenleistung für die Bindung an sein Angebot zahlt. Dieses Bindungsentgelt wird zivilrechtlich als Gegenleistung für die übernommene Bindung beurteilt und unterliegt der Umsatzsteuer (FG Rheinland-Pfalz 12.06.2008 - 6 K 1609/07).

 Siehe auch 

Vorkaufsrecht

Weber: Der Optionsvertrag; Juristische Schulung - JuS 1990, 249

Weiner: Mietvertrag: Atypische Erwerbsrechte des Mieters in gewerblichen Mietverträgen; Der Miet-Rechts-Berater - MietRB 2013, 303