Öko-Kennzeichen
ÖkoKennzV
Am 01.01.2009 ist die VO 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Kraft getreten.
Gemäß § 1 ÖkoKennzG dürfen nur solche Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen (Bio-Siegel) versehen werden, die die Anforderungen der EU-VerordnungVO 834/2007 erfüllen.
Die Öko-Kennzeichenverordnung regelt die technischen Vorgaben des Öko-Kennzeichens, das beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist.
Das Kennzeichen kann zur Anpreisung
eines Erzeugnisses, das mit dem Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf oder
des ökologischen Landbaus
verwendet werden. Die Verwendung des Kennzeichens ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bonn anzuzeigen.
Mit dem Öko-Kennzeichen werden jedoch nur Mindest-Standards gewährt. Einen weitaus höheren Standard gewährleisten die Öko-Anbauverbände (z.B. Demeter (http://www.demeter.de/), Bioland (http://www.bioland.de), Biopark (http://www.biopark.de), Naturland (http://www.naturland.de) etc.). Diese Verbände gewährleisten durch regelmäßige unangemeldete Kontrollen, dass der Produzent die verbandseigenen, strengen Richtlinien für Tierhaltung, Anbau und Verarbeitung beachtet.
Erzeugnis aus Arbeitsgängen in gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen (AHG):
Das Recht der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) ist seit dem 05.10.2023 in der "Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen (Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung – Bio-AHVV)" geregelt.
Hildebrandt: Marken und andere Kennzeichen; 6. Auflage 2022