Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Sozialleistungen

 Normen 

§ 20 SGB XII

§§ 7, 18 Abs. 2 WoGG

§ 11 BAföG

 Information 

1. Allgemein

Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft steht weder unter dem grundgesetzlichen Schutz der Ehe noch wird sie steuerlich begünstigt. Trotzdem führt das Zusammenleben zweier Partner bei bestimmten Formen staatlicher Unterstützung zu einer gemeinsamen Veranlagung der beiden Einkommen.

Die Rechtsprechung (u.a. BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87) stellt jedoch an das Vorliegen einer nichtehelichen Gemeinschaft im Falle der Versagung staatlicher Unterstützung hohe Anforderungen: So muss die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt sein und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründen.

2. Arbeitslosengeld

Bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld bleiben das Einkommen und das Vermögen des nichtehelichen Partners unberücksichtigt.

3. Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld)

Sofern ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt, ist der andere Partner wie folgt betroffen:

  • Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (s.u.) bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 2 SGB II die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers grundsätzlich auch nach dem Einkommen und dem Vermögen des Partners.

  • Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit dem erwerbsfähigen bedürftigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben Anspruch auf Bürgergeld.

Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) erhalten demnach auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II ist Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft

  • eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt,

  • dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist,

  • Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Dabei gibt das Gesetz in § 7 Abs. 3a SGB II auch die Kriterien vor, wann "ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" vorliegt. Danach müssen die Partner

  • länger als ein Jahr zusammenleben,

  • oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

  • oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen,

  • oder befugt sein, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Widerlegung der gesetzlichen Vermutung:

Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden: "Einem Antragsteller bleibt die Möglichkeit, Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, die die gesetzliche Vermutung entkräften" (BVerwG 28.06.2007 - S2 B 203/07). Dafür sind das bloße Abstreiten des Vorliegens der Voraussetzungen der Vermutungsregelung und die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben aber nicht ausreichend (OVG Bremen 29.11.2007 - S2 B 443/07).

4. Sozialhilfe

Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft dürfen nach dem Wortlaut des § 20 SGB XII hinsichtlich der Voraussetzungen oder des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.

Der Anspruch auf Leistungen des SGB XII ist daher nicht begründet, wenn die Lebenshaltung des Antragstellers durch das Vermögen oder das Einkommen seines Partners gesichert werden kann.

Bei dem Zusammenleben der Partner in einer Wohnung wird gemäß § 39 SGB XII gesetzlich vermutet, dass sie eine Haushaltsgemeinschaft führen mit der Folge, dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Partner zugrunde gelegt wird. Der Antrag auf Sozialhilfe ist unbegründet, wenn die Lebensstellung des Antragstellers durch das Einkommen oder das Vermögen des Partners gesichert werden kann. Der Antragsteller hat das Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft durch einen Beweis des Gegenteils zu beweisen.

Die Vermutung der gemeinsamen Bedarfsdeckung ist dann ausgeschlossen, wenn die leistungsberechtigte Person

  • schwanger ist bzw. ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut und mit ihren Eltern / einem Elternteil zusammenlebt

    oder

  • behindert oder pflegebedürftig ist und von der mit ihr in der Wohnung lebenden Person betreut wird.

5. Wohngeld

Gemäß § 18 Nr. 4 WoGG dürfen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Gewährung von Wohngeld nicht besser gestellt werden als ein Familienhaushalt.

Das Wohngeldgesetz enthält zusätzlich in § 18 Nr. 4 WoGG die gesetzliche Vermutung, dass das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet wird, wenn der Antragsberechtigte und andere Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen.

Antragsberechtigt ist nur die Mietvertragspartei.

6. Prozesskostenhilfe

Bei der Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe wird das Vermögen und das Einkommen des mit dem Antragsteller in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partners nicht einbezogen.

7. BAföG

Bei der Berechnung der Bedürftigkeit nach dem BAföG werden das Einkommen und das Vermögen des nichtehelichen Partners des Antragstellers nicht angerechnet.

8. Steuerlicher Ausgleich bei Inanspruchnahme des Partners

Wird die staatliche Unterstützung aus den oben genannten Gründen verwehrt, kann der Unterhalt leistende Partner die von ihm an den bedürftigen Partner geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG steuerlich absetzen.

 Siehe auch 

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld II

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Mietvertrag

Sozialgeld

BSG 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R (Berücksichtigung des Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners bei der Feststellung des Hilfebedarfs eines Kindes)

BVerwG 17.05.1995 - 5 C 16/93(Erfordernis der auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft)

BFH 30.07.1993 - III R 38/92 (Anerkennung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen)

OLG Köln 04.12.1987 - 4 WF 251/87 (Keine Anrechnung bei PKH)

LSG Nordrhein-Westfalen 21.04.2005 - L 9 B 6/05 (Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 3 SGB II)

Groth/Güssow: Änderungen des SGB II im Überblick - das neue Bürgergeld; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2023, 184

Hassel/Gurgel/Otto: Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht; 6. Auflage 2020

Klein: Handbuch Familienvermögensrecht; 3. Auflage 2022

Nolting: Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Aufgepasst: Fehlender Trauschein schützt nicht vor Sozialhilferegress. Zugleich Anmerkung zu SG Gießen v. 21.04.2015 - S 18 SO 84/13; Seniorenrecht aktuell - SR-aktuell 2015, 134

Sarres: Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Vermögensgestaltung; Zeitschrift für Familien- und Erbrecht - ZFE 2010, 17

Weinreich: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Teil 1: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft und ihr Bestehen; Familie und Recht - FuR 2021, 127