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Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Mietvertrag

 Normen 

§§ 535 ff. BGB

 Information 

1. Beide Parteien haben den Mietvertrag unterschrieben

Haben beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Mietvertrag unterschrieben und zieht bei einer Trennung nur eine der Parteien aus der Wohnung aus, berührt dies nicht die gesamtschuldnerische Haftung der ausziehenden Partei für den weiteren Mietzins und andere sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten.

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ausziehende Partei aus dem Mietvertrag zu entlassen. Weigert sich der Vermieter, einer Entlassung aus dem Mietvertrag zuzustimmen, so bleibt dem vormaligen Lebensgefährten nur, von der anderen Partei die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung zu verlangen (OLG Düsseldorf 02.05.2007 - I-10 W 29/07).

Möchte der Lebensgefährte in der Wohnung verbleiben, ist es ihm unbenommen, mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließen.

2. Nur ein Partner ist Mietvertragspartei

Hat nur einer der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Mietvertrag unterschrieben, kann er bei Trennung der Parteien nicht den sofortigen Auszug der anderen Partei verlangen. Dieser steht gemäß der §§ 858, 861 BGB ein Besitzschutz zu. Die Mietvertragspartei kann aber Räumungsklage erheben.

 Siehe auch 

Ehewohnung

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Sozialleistungen

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder

Schutz vor Gewalt in der Wohnung

Grziwotz/Freiherr von Proff: Handbuch zum Recht der Patchworkfamilie; 1. Auflage 2013

Kinne: Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Mietverhältnis; Famile - Partnerschaft - Recht - FPR 2001, 36

Reinecke: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Eine Standortbestimmung anhand der Rechtsprechung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2006, 3551

Tzschaschel: Vereinbarungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften; 4. Auflage 2005