Rechtswörterbuch

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Mindestarbeitsbedingungen

Autor:
 Normen 

AEntG

EU-RL 2018/957

 Information 

1. Einführung

Der allgemeine Mindestlohn wird durch das Mindestlohngesetz festgelegt. Daneben werden jedoch andere, branchenspezifische Mindestlöhne auf der Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festgelegt:

Inhalt des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind die folgenden Regelungen:

  • Regelungen von Arbeitsbedingungen für bestimmte Branchen

  • Verordnungsermächtigung zum Erlass von Verordnungen zur Festsetzung eines Mindestlohns für bestimmte Branchen

  • Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer

Die Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haben sich bewährt. Die durch Tariferstreckung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgelegten Branchenmindestlöhne haben die Aufgabe, einen unabdingbaren branchenspezifischen Mindestschutz – auch für entsandte Arbeitnehmer – sicherzustellen.

Reformiertes Recht:

Zum 30.07.2020 wurden die durch die EU-RL 2018/957 notwendigen Änderungen in das AEntG eingefügt. Der Katalog der nach dem AEntG anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wurde entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie angepasst. Die Erweiterung gilt sowohl für die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch für die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen. Die Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung von Entlohnungsbedingungen wurde ausgeweitet. Für langzeitentsandte Arbeitnehmer wird unter Berücksichtigung der Ausnahmen, die in der Änderungsrichtlinie vorgesehen sind, die Anwendung aller nach deutschem Recht zwingenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben. In bestimmten, klar definierten Fallgruppen, wird die Anwendung des AEntG ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmer für ihren im Ausland ansässigen Arbeitgeber in Deutschland keine Dienstleistung gegenüber Dritten erbringen.

2. Beispiele

Im Folgenden einige Beispiele für branchenspezifische Mindestlöhne, die auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassen werden:

  • Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung besteht eine eigene Vergütungsuntergrenze. Siehe insofern den Beitrag »Arbeitnehmerüberlassung - Rahmenarbeitsverhältnis«.

  • Der für den Bereich der Pflegeberufe geltende Mindestlohn ist in § 2 der Vierten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) festgelegt.

  • Pädagogisches Personal für Aus- und Weiterbildungen nach dem SGB II oder dem SGB III:

    Der Mindestlohn und die Urlaubsansprüche für das pädagogische Personal in die Aus- und Weiterbildung nach dem SGB II/SGB III anbietenden Unternehmen/Organisationen ist gemäß der »Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch« in dem »Tarifvertrag Nr. 7 zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 27. Juli 2022« geregelt.

    Sofern der Bildungsträger auf Leiharbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zurückgreift, gelten die in der »Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2023 bis 2026« festgelegten Mindestlöhne.

  • Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung – 12. BauArbbV) ist zum 31.12.2021 außer Kraft getreten. Es bestanden folgende Mindestlöhne:

    Der Mindestlohn 1 (Hilfsarbeiten auf dem Bau; gilt bundesweit) betrug 12,85 EUR, der Mindestlohn 2 (für Facharbeiter; nur in den alten Bundesländern) betrug 15,70 EUR und der Mindestlohn 2 für Berlin betrug 15,55 EUR.

    Der Abschluss einer neuen Einigung ist mit dem Rechtsstand 1. Mai 2022 gescheitert: Drei Verhandlungsrunden führten zu keinem Ergebnis, auch die Schlichtung ist durch die Ablehnung der Arbeitgeber gescheitert.

  • Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (Vierte Steinmetzarbeitsbedingungenverordnung – 4. SteinmetzArbbV)

    Die Verordnung ist zum 30.09.2023 außer Kraft getreten und wurde mit dem Rechtsstand 01.10.2023 nicht ersetzt.

  • Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk (Elfte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung – 11. DachdArbbV)

  • 9. GebäudeArbbV

  • Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (11. Malerarbeitsbedingungenverordnung – 11. MalerArbbV) bis 31.03.2025

  • Mindestlohn-Tarifvertrag für die Fleischwirtschaft: ab 01.12.2023: 12,30 EUR pro Stunde

  • Der Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk beträgt gemäß der 8. GerüstbauerArbbV 13.60 EUR seit dem 01.10.2023 und 13,95 EUR ab dem 01.10.2024.

3. Übersicht

Eine Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über diese Mindestarbeitsbedingungen und Mindestentgelte ist unter der folgenden Adresse abrufbar:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/mindestloehne-gesamt-uebersicht.html

 Siehe auch 

Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages

Arbeitnehmerüberlassung – Rahmenarbeitsverhältnis

Mindestlohn

Tarifvertrag

BAG 20.04.2011 – 4 AZR 467/09 (Wahrung der Ausschlussfrist)

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/mindestloehne-gesamt-uebersicht.html (Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über diese Mindestarbeitsbedingungen und Mindestentgelte)