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Mieterhöhung - öffentlich geförderter Wohnraum

 Normen 

§§ 10, 18 WoBindG

§ 578 Abs. 3 BGB

§ 6 WiStrG

 Information 

Die Zulässigkeit der Mieterhöhung für eine öffentlich geförderte Wohnung bestimmt sich nach den in den §§ 10, 18f WoBindG sowie den in entsprechenden Landesgesetzen geregelten Voraussetzungen.

Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH 24.03.2010 - VIII ZR 177/09).

Zudem besteht ein Schutz durch § 578 Abs. 3 BGB:

Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in der Vorschrift genannten Regelungen nicht anwendbar.

Auch das "Herausmodernisieren" wird sanktioniert:

Gemäß § 6 WiStrG handelt ordnungswidrig, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 EUR geahndet werden.

 Siehe auch 

Kappungsgrenze

Mietdatenbank

Mieterhöhung

Mietpreisbegrenzung

Mietspiegel