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Lohnpfändung - Berechnung

Normen

§§ 850 ff ZPO

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024

Information

Berechnung des Pfändungsfreibetrages:

  1. a)

    Zur Berechnung der pfändbaren Summe ist gemäß § 850c Abs. 5 ZPO das Arbeitseinkommen des Schuldners bei monatlicher Zahlung auf einen durch 10 teilbaren Betrag abzurunden (bei wöchentlicher Zahlung 2,5; bei täglicher Zahlung 0,5), d.h. es darf bei der Division keine Bruchteilszahl entstehen.

  2. b)

    Der Pfändungsfreibetrag beträgt seit dem 01.07.2024 für den Arbeitnehmer selbst 1.491,75 EUR.

    Dem sind für die erste unterhaltspflichtige Person 562,43 EUR zuzufügen; für die zweite bis fünfte Person jeweils 312,78 EUR. Die sechste und die weiteren unterhaltspflichtigen Personen werden nicht mehr berücksichtigt.

    Eine zusätzliche Begrenzung des Pfändungsfreibetrages ergibt sich durch die Obergrenze von 4.573,10 EUR, d.h. das über diesen Betrag hinausgehende Nettoeinkommen des Schuldners ist in vollem Umfang pfändbar, unabhängig von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Hinweis:

»Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet« (BGH 28.09.2017 – VII ZB 14/16).

  1. c)

    Zusätzlich ist gemäß § 850c Abs. 2 ZPO der nun verbleibende Pfändungsbetrag in einer dritten Stufe um 3/10 für den Schuldner selbst, 2/10 für die erste unterhaltsberechtigte Person und 1/10 für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person zu kürzen.

Hinweis:

Rechtsgrundlage der unpfändbaren Beträge ist die jeweils aktuelle Fassung der Bekanntmachung der Pfändungsfreibeträge, derzeit (bis zum 30.06.2025) die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024. Dabei werden die Beträge nunmehr jährlich zum 01.07. angepasst.

Der pfändbare Teil ist an den Gläubiger zu überweisen.

Erhält ein Arbeitgeber mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, so sind diese in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen. Eine Aufteilung des gesamten möglichen Pfändungsbetrages auf die Gläubiger ist nicht vorzunehmen.

metis