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Leistungsklage - vorbeugende

 Normen 

Gesetzlich nicht gesondert geregelt.

 Information 

Sonderfall der Leistungsklage im öffentlichen Recht in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage.

Sie dient der Abwehr von erstmals drohenden Eingriffen durch hoheitliches Verwaltungshandeln. Erforderlich ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, welches vorliegt, wenn es für den Kläger nicht zumutbar ist, das Verwaltungshandeln abzuwarten und nachträglichen Rechtsschutz zu suchen.

Hauptanwendungsfall der vorbeugenden Unterlassungsklage ist wie bei der allgemeinen Unterlassungsklage die Klage gegen drohende behördliche Realakte (z.B. Immissionsabwehrklage (Abwehrklage), Klage gegen behördliche Warnung vor bestimmten Sekten). Da es keine vorbeugende Anfechtungsklage gibt, kann die vorbeugende Unterlassungsklage aber auch gegen drohende Verwaltungsakte gerichtet sein. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist hier jedoch nur sehr selten zu bejahen, da der Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO (Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht) und die rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsakts in den meisten Fällen einen ausreichenden Rechtsschutz gewähren. Ausnahmsweise besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen drohende Verwaltungsakte z.B. dann, wenn

  • durch den Erlass des Verwaltungsakts vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder

  • der drohende Verwaltungsakt straf- oder bußgeldbewährt ist.

 Siehe auch 

Feststellungsklage - vorbeugende

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz