Rechtswörterbuch

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Landesverrat

 Normen 

§ 94 StGB

§§ 97a f. StGB

§ 98 StGB

§ 100a StGB

 Information 

Des Verbrechens des Landesverrats macht sich strafbar, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

Anders als beim Hochverrat ist beim Landesverrat der Staat nicht durch umstürzlerische Maßnahmen im Innern, sondern in seiner äußeren Sicherheit gegenüber anderen Staaten betroffen bzw. gefährdet.

 Siehe auch 

Brief- und Postgeheimnis

Hochverrat

Staatsgefährdende Gewalttaten

Staatsgeheimnis

Vereinsverbot

Vermögensabschöpfung Strafrecht