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Lärmprotokoll

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

In einem Lärmprotokoll werden Datum, Uhrzeit, Art und Dauer einer Lärmbelästigung (Ruhestörung) festgehalten.

Ein Lärmprotokoll ist ein Beweismittel: Vornehmlicher Zweck eines Lärmprotokolls ist es, den von einer Lärmbelästigung Betroffenen im Fall eines gerichtlichen Vorgehens gegen den Störer in die Lage zu versetzten, seiner Pflicht zur substanziierten Darlegung der Belästigung nachkommen zu können. Aber auch für die u.U. einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende außergerichtliche Streitschlichtung ist das Lärmprotokoll von großer Bedeutung.

Angesichts der Pflicht zur substanziierten Darlegung reicht die pauschale Behauptung, durch seinen Nachbarn häufig durch laute Musik, Hundegebell o. ä. gestört zu werden nicht aus. Es muss vielmehr genau beschrieben sein, zu welchen Zeiten mit welcher Dauer und Intensität der - genauer zu bezeichnende - Lärm aufgetreten ist.

Da Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB die (berechtigte) Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ist, muss das Lärmprotokoll über einen gewissen Zeitraum geführt werden, sodass ersichtlich ist, dass die Störung wiederkehrender Natur ist.

Da der Beeinträchtigte jedoch nicht nur die Darlegungs-, sondern auch die Beweislast trifft, muss das Lärmprotokoll durch bestätigende Aussagen Dritter, also durch die Heranziehung von Zeugen gestützt werden. Eine Aufzeichnung der Geräusche auf einem Tonbandgerät oder elektronischem Datenträger ist - angesichts der leichten Manipulierbarkeit solcher Aufnahmen - als Beweismittel nicht geeignet.

Hinweis:

Als Zeugen kommen auch Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und sonstige Verwandte in Betracht. Jedoch ist zu bedenken, dass Zeugenaussagen von nahestehenden Personen, insbesondere Angehörigen, ein geringeres Gewicht zukommt, weshalb besser andere Personen (am besten andere Nachbarn) die Störungen bezeugen können sollten.

2. Beispiel eines Lärmprotokolls

Beispiel:

Aus der angrenzenden Wohnung des Nachbarn N sind am 04. Juni 2011 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr sowie zwischen 21.00 und 22.00 Uhr laute und anhaltende Geräusche durch Hämmern sowie eine Kreissäge in unsere Wohnung gedrungen. Der Lärm war trotz geschlossener Fenster und Türen so laut, dass er den eingeschalteten Fernseher in der eigenen Wohnung noch übertönte.

Die gleiche Art der Belästigung ist noch an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten aufgetreten:

Am 09. Juni 2011 zwischen 20.00 und 21.00 Uhr.
Am 14. Juni 2011 zwischen 19.00 und 21.00 Uhr.
Am 24. Juni 2011 zwischen 20.00 und 21.00 Uhr
Am 30. Juni 2011 zwischen 22.00 und 23.00 Uhr

Die aufgetretenen Störungen können folgende Zeugen bestätigen: ...

Meine Frau Jasmine Meyer für sämtliche Störungen.
Mein Nachbar Herr Olaf Müller (Anschrift) für die Störung am 14. und 24. Juni 2011

Ort und Unterschriften der Zeugen

Bei der Darlegung der Lärmbelästigung durch Umgebungslärm (Verkehrslärm, Fluglärm etc.) kann dabei auf von den Behörden geführte Lärmkarten zurückgegriffen werden. Weitere Ausführungen siehe "Schallschutz".

3. Praxistipp für Mieter und Vermieter

In einer Mietwohnung hat der Vermieter für die Beseitigung bzw. Unterlassung von Lärmbelästigungen zu sorgen. Hat ein persönliches Gespräch mit dem Wohnungsnachbarn zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt, kann mit einem Lärmprotokoll samt Bestätigung durch Zeugen ein erhöhter Druck auf den Vermieter ausgeübt werden, für die Beseitigung der Störung zu sorgen. Kommt der Vermieter dem nicht nach, berechtigt dies zum Einbehalt eines Teils der Miete nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung zur Behebung des Mangels. Je nach Häufigkeit, Uhrzeit, Dauer und Intensität der Lärmbelästigung sind Mietminderungen von 5 bis zu 25 % angemessen. Im oben aufgeführten Beispiel würde sich eine angemessene Mietminderung zwischen 5 und 8 % der Miete bewegen.

Dem Lärmprotokoll kommt noch eine andere entscheidende Bedeutung zu: Erst das Lärmprotokoll versetzt den Vermieter in die Lage, die vom Betroffenen durchgeführte Mietminderung erfolgversprechend als Schaden gegenüber dem Störer geltend zu machen. Liegt hingegen kein Lärmprotokoll vor, wird der Vermieter nicht gegen den Verursacher vorgehen, sondern - mangels Handhabe und Beweismittel - den geminderten Betrag der Miete vom Betroffenen einfordern. Mit anderen Worten: Liegt ein Lärmprotokoll vor, hat der betroffenen Mieter "seine Schuldigkeit getan" und kann den Vermieter auf ein Vorgehen gegen den Störenfried verweisen.

 Siehe auch 

Bolz-/Skateplatz

Geräuschimmissionen

Geruchsimmissionen

Glockengeläute

Immissionen

Kinderlärm

Kinderspielplatz

Lärm

Lichtimmissionen

Luftverunreinigungen

Nachbar

Nachtruhe

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhestörung

Ruhezeiten

Schallschutz

Störer - zivilrechtlicher

TA Lärm

Verkehrslärm