Rechtswörterbuch

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Herkunftsstaat

 Normen 

Art. 16a Abs. 3 GG

§ 29a AsylG i. V. m. Anlage II

 Information 

1. Begriff

Herkunftsstaat ist derjenige Staat,

  • dem der Betreffende als Staatsangehöriger angehört oder

  • in dem er als Staatenloser vor der Einreise in das Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

2. Sicherer Herkunftsstaat

2.1 Allgemein

Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG können durch Gesetz sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.

Folgende Staaten sind gemäß § 29a AsylG als sichere Herkunftsstaaten anerkannt:

  • Die Mitgliedstaaten der Europäische Union.

  • Die in der Anlage II zum AsylVfG aufgeführten Staaten. Seit dem 24.10.2015 sind es:

    Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal, Serbien.

    Hinweis:

    Zur Begründung der Einstufung dieser Länder als sichere Herkunftsstaaten siehe die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6185) Seiten 37 ff.

Zudem wurde zum 24.10.2015 der § 29a Abs. 2a AsylG neu eingefügt: Die Bundesregierung legt dem Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

2.2 Einreise aus einem sicheren Herkunftsstaat

Bei aus diesen Staaten einreisenden Ausländern wird gemäß Art. 16a Abs. 3 GG grundsätzlich vermutet, dass sie nicht verfolgt werden. Der Ausländer kann die Vermutung widerlegen, in dem er Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

Zur Widerlegung der Vermutung bedarf es des schlüssigen und substanziierten Vorbringens einer individuellen Gefahr politischer Verfolgung. Ansonsten ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 29a Abs. 1 AsylG).

Dabei muss jedoch nicht der volle Beweis der politischen Verfolgung erbracht werden. Ausreichend ist vielmehr, dass die Tatsachen glaubhaft erscheinen.

Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Art. 16a Abs. 3 GG und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben.

3. Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat

Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind gemäß § 73 AsylG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde spätestens innerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfechtbarkeit der begünstigenden Entscheidung mit. Anderenfalls kann eine Mitteilung an die Ausländerbehörde entfallen.

 Siehe auch 

Asyl

Asylbewerber

Asylberechtigte

Eurodac

Politische Verfolgung - Asylrecht

Staat

Staatsangehörigkeit

Fritz/Vormeier: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz; Loseblattwerke

Hohm: Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz; Loseblattwerk