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GWB - Boykottverbot

 Normen 

§ 21 Abs. 1 GWB

 Information 

Gemäß § 21 Abs. 1 GWB dürfen Unternehmen nicht andere Unternehmen zur Durchführung von Liefersperren oder Bezugssperren gegen dritte Unternehmen mit der Absicht zur unbilligen Beeinträchtigung dieser Unternehmen auffordern.

Falls ein Boykott verhängt wird, kann die Kartellbehörde mit einer Untersagungsverfügung oder der Verhängung von Bußgeldern einschreiten. Der Boykottierte kann Schadensersatzansprüche gegen den Boykottierer erheben.

Zudem dürfen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach den in § 21 Abs. 2 GWB aufgeführten Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf.

 Siehe auch 

GWB - Aufnahmezwang

GWB - Fusionskontrolle

GWB - Missbrauchsverbot

GWB - Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränkungen

Kartellrecht

Kartellverbot

Schulte/Just: Kartellrecht, Kommentar; 2. Auflage 2016