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Grundpreis

 Normen 

§ 4 PAngV

 Information 

Der Grundpreis ist eine Form der Preisangabe.

Der Grundpreis einer Ware ist gemäß § 4 PAngV der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Der Grundpreis ist in den folgenden Fällen neben dem Gesamtpreis anzugeben:

  • Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren wie folgt anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt:

    • in Fertigpackungen (§ 2 Nr. 2 PAngV)

      Für den Begriff der Fertigpackung gilt nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 19.05.2022 - I ZR 69/21) die Legaldefinition in § 42 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz: Danach sind Fertigpackungen Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann".

    • offenen Packungen (§ 2 Nr. 6 PAngV) oder

    • als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche

Der Begriff des Anbietens umfasst jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann (BGH 19.05.2022 - I ZR 69/21

Die Angabe muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar erfolgen.

Hinweis:

Entfallen ist zum 28.05.2022 die Vorgabe, dass der Grundpreis "in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises" angegeben sein muss. Die Zulässigkeit dieser Vorgabe war mangels einer Grundlage in den Richtlinien 98/6 und 2005/29 seit Längerem rechtlich umstritten (siehe u.a. OLG Hamburg 22.04.2020 - 3 U 154/19; BGH 26.02.2009 - I ZR 163/06).

Mengeneinheit für den Grundpreis ist gemäß § 5 Abs. 1 PAngV grundsätzlich jeweils

  • 1 Kilogramm,

  • 1 Liter,

  • 1 Kubikmeter,

  • 1 Meter oder

  • 1 Quadratmeter.

Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei loser Ware, die nach Gewicht oder Volumen angeboten wird, ist für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter oder 50 kg oder mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Eine Verpflichtung zur Grundpreisangabe besteht nicht, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist, also beispielsweise bei 1-Kilo- oder 1-Liter-Packungen.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises bestehen bei den in § 4 Abs. 3 PAngV aufgeführten Waren bzw. Sachverhalten.

 Siehe auch 

Preisangabe

Preisangabe bei Krediten

Preisangabe bei Leistungsangeboten

Preisangabe - Einzelhandel

Preisangabe - Gaststätte und Beherbergungsbetrieb

Preisangabe - Sondervorschriften

Preisangabe - Tankstelle und Parkplatz

Preisangabe - Verbraucherschutz

Unlauterer Wettbewerb

Bauer: Die neue Preisangabenverordnung (PAngV); Der Betrieb - DB 2022, 1444

Sosnitza: Die Preisangabenverordnung nach der Reform von 2021; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 2021,2, 794

Goldberg: (K)ein "Haircut" bei der Preisangabenverordnung?; Wettbewerb in Recht und Praxis - WRP 2013, 1561