Rechtswörterbuch

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Giftige Stoffe

 Normen 

ChemG

ChemVerbotsV

GefStoffV

§ 56 Abs. 1 Ziffer 1b GewO

 Information 

Gifte sind in der Natur vorkommende oder künstlich hergestellte organische und anorganische Stoffe, die nach Eindringen in den menschlichen oder tierischen Organismus zu einer spezifischen Erkrankung mit vorübergehender Funktionsstörung, bleibendem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen

Mit Änderung des Chemikaliengesetzes vom Juli 1994 wurden die bekannten Giftverordnungen der Länder aufgehoben und deren Regelungen im Chemikaliengesetz neu aufgenommen. Durch Ermächtigung der Bundesregierung zur Schaffung von Verordnungen wurde die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV neu festgelegt, in der die Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen geregelt sind.

Der Vertrieb von Giften im Reisegewerbe ist verboten (vgl. § 56 Abs. 1 Ziffer 1b GewO). Giftige Stoffe spielen vor allem im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutz (z.B. Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel ) eine tragende Rolle. Vorschriften für den Umgang mit giftigen Stoffen enthält dabei u.a. das Pflanzenschutzgesetz, die Verordnung über Anwendungsverbote und - beschränkungen für Pflanzenschutzmittel sowie ergänzende landesrechtliche Bestimmungen.

 Siehe auch 

Düngemittel

BAG 18.03.2003 - 9 AZR 691/01 (Giftige Stoffe im Arbeitsrecht sowie Zusatzurlaub wegen gesundheitsgefährdender Arbeiten)