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Gesetzliche Pflegeversicherung - Leistungen

 Normen 

SGB XI

PflvDV

 Information 

1. Allgemein

Die Pflegeversicherung gewährt die in § 28 SGB XI aufgeführten Leistungen.

Gemäß § 30 SGB XI wird die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung alle drei Jahre von der Bundesregierung überprüft. Als Orientierungswert für die Prüfung der Notwendigkeit einer Anpassung dient die kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren.

Hinweis:

Vor dem Hintergrund der Leistungsanhebungen zum 1. Juli 2023 und zum 1. Januar 2024 wird die bisher für das Jahr 2024 vorgesehene allgemeine Leistungsdynamisierung in unveränderter Höhe auf das Jahr 2025 verschoben. Zum 1. Januar 2028 steigen die Leistungsbeträge automatisch in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, sofern dieser nicht oberhalb der Lohnentwicklung im gleichen Zeitraum liegt.

2. Pflegestützpunkte zur Stärkung der ambulanten Versorgung

Zur Vernetzung der auf der wohnortnahen Ebene bestehenden Versorgungsangebote sind von den Pflege- und Krankenkassen Pflegestützpunkte (§ 7c SGB XI) eingerichtet. Ihre Aufgaben sind:

  • Auskunft und Beratung über die möglichen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote

  • Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen

  • Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Betreuungs- und Entlastungsangebote

Es wird je 20.000 Einwohner ein Pflegestützpunkt eingerichtet, wobei je nach Einwohnerstruktur eine Abweichung möglich ist.

3. Poolen von Leistungsansprüchen

Nicht zuletzt aufgrund der demografischen Entwicklung werden neue Wohnformen gefördert mit dem Ziel, eine stationäre Unterbringung weitestgehend zu vermeiden.

Insofern ist es gemäß § 36 SGB XI auch möglich, dass mehrere Pflegebedürftige Pflege- und Betreuungsleistungen sowie eine hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen (Poolen der Leistungen). Dies kann z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft, in der Nachbarschaft etc. sein.

4. Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen

Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen erhalten neben dem Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI oder neben dem Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI (oder neben dem Anspruch auf die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI) gemäß § 38a SGB XI zusätzlich einen pauschalen Wohngruppenzuschlag.

Die Leistung wird pauschal (ebenso wie das Pflegegeld) zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation sowie Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft gewährt. Damit wird diese Versorgungsform vom Gesetzgeber gestärkt und es wird berücksichtigt, dass in Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige besondere Aufwendungen entstehen. Der Zuschlag wird zwar als Pauschale, aber nur zweckgebunden gewährt: Voraussetzung für die Zahlung des Zuschlages ist, dass in der Wohngruppe mindestens eine Pflegekraft organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet (Präsenzkraft). Auf einen konkreten Nachweis entstandener Kosten wird bewusst verzichtet.

Der Zuschlag kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9369) z.B. auch dafür genutzt werden, eine von den Pflegekassen anerkannte Einzelpflegekraft dafür zu entlohnen, dass sie - neben der über die Sachleistung bereits finanzierte Pflege- und Betreuungstätigkeit - verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag, wenn es sich um ein organisiertes gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens zwei (und höchstens neun weiteren) Pflegebedürftigen zum Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung handelt.

Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben durch die Einführung dieser Regelung unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 SGB XI).

5. Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in Pflegeheimen

Die Regelungen in § 87a SGB V zielen darauf ab, dauerhaft die medizinische Versorgung in Pflegeheimen zu stärken:

Um die Hausbesuchstätigkeit bei Bewohnern in stationären Pflegeeinrichtungen, insbesondere durch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, oder den Abschluss von Kooperationsverträgen mit den genannten Einrichtungen zu fördern, können die Gesamtvertragspartner auf Landesebene Zuschläge für besonders förderwürdige Leistungen oder Leistungserbringer auf der Grundlage bestimmter Anforderungen vereinbaren.

Im Hinblick auf die erwarteten Einsparungen in anderen Leistungsbereichen wird die Möglichkeit, Zuschläge zu vereinbaren, zunächst befristet.

6. Kommunikation

Bereits nach der vormaligen Regelung sollen bei der Pflege auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden. Diese Regelung war erforderlich, da der vormalige Pflegebedürftigkeitsbegriff primär verrichtungsbezogen war. Unter Geltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs stellt die Kommunikation nicht nur ein maßgebliches Kriterium bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit dar. Vielmehr ist sie auch wesentlicher Bestandteil der Leistungserbringung.

7. Bildung eines Pflegevorsorgefonds

In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" errichtet. Mit der Bildung des Sondervermögens soll die Finanzierung der aufgrund der demografischen Entwicklung im Zeitverlauf deutlich steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen verteilt und so auch der Gefahr einer Beschränkung des Leistungsniveaus der Pflegeversicherung begegnet werden.

Gemäß § 134 SGB XI wird die Verwaltung des Sondervermögens einschließlich der Anlage der aus dem Ausgleichsfonds stammenden Mittel durch die Deutsche Bundesbank vorgenommen.

 Siehe auch 

Familienpflegezeit

Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialversicherung

Hassel/Gurgel/Otto: Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht; 6. Auflage 2020

Richter: Die Entwicklung der sozialen und privaten Pflegeversicherung 2021/2; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2023, 415

Schrehardt: Reform der sozialen Pflegeversicherung mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege; Deutsches Steuerrecht - DStR 2023, 1359