Rechtswörterbuch

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Geräuschimmissionen

 Normen 

RL 2002/49

§ 3 BImSchG

§ 38 BImSchG

§ 48 BImSchG

TA Lärm

34. BImSchV

 Information 

1. Einführung

Als Geräuschimmissionen werden nach dem BImSchG alle auf den Menschen und seine Umwelt einwirkenden Geräusche bezeichnet (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG).

Um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG handelt es sich, wenn die Geräuschimmissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG).

Der Staat ist verpflichtet, Schutz vor sowie Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu leisten. Der Erfüllung der Schutzpflicht kommt der Staat vor allem dadurch nach, dass er dafür Sorge trägt, dass bestimmte Immissionswerte eingehalten werden. Der Vorsorge dient die Ergreifung von Maßnahmen zur Lärmminderung nach dem Stand der Technik.

2. Lärm

2.1 Allgemein

Lärm entsteht, wenn Geräusche einen bestimmten Schalldruck (gemessen in dB(A)) überschreiten. Entscheidend für die Einordnung als störender Lärm ist jedoch nicht nur die Lautstärke, sondern auch die Art und Dauer bestimmter Geräusche sowie der Zeitpunkt, zu dem die Geräusche auftreten (siehe Ruhezeiten, Nachtruhe).

Sind Art, Ausmaß oder Dauer geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, stellen sie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG dar (zu weiteren Ausführungen siehe "Immissionen - Rechtsschutz").

Eine Beeinträchtigung der Gesundheit droht grundsätzlich ab der Überschreitung eines Geräuschpegels von 90 dB(A). Ab diesem Bereich können Herz- und Kreislaufbeschwerden (Schwindelgefühl, Wahrnehmungsstörungen) auftreten. Gesundheitsschädigend für das Gehör ist der Bereich ab 110 dB(A). Bei Lärm über 120 dB(A) wird das Gehör unheilbar geschädigt und das zentrale Nervensystem angegriffen. Lebensbedrohlich wird Lärm bei einer Überschreitung eines Pegels von 150 dB(A).

Hinweis:

Werte von über 110 dB(A) werden nicht selten in Diskotheken, Pop- oder Rockkonzerten oder auf sog. "Ravepartys" erreicht. Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 13.09.2001 - 5 U 1324/00 steht Besuchern eines Popkonzerts jedoch Schmerzensgeld zu, wenn sie nach der Veranstaltung unter einem Hörschaden leiden, der durch einen pflichtwidrigen hohen Schallpegel (im zu entscheidenden Fall ein dauerhaft gehaltener Pegelwert von knapp über 100 db(A)) nahe einer Box) während des Konzerts entstanden ist.

2.3 Rechtsvorschriften zum Lärmschutz

Wichtige öffentlichrechtliche Vorschriften und Gesetze, die Regelungen zum Schutz vor Lärm enthalten, sind:

Hinweis:

Zu beachten ist, dass demjenigen, der beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. § 325a StGB). Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer ohne einen berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 OWiG).

 Siehe auch 

Arbeitsschutz Lärm

Bolz-/Skateplatz

Glockengeläute

Immissionen

Immissionen - Anlagenüberwachung

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

Immissionen - Rechtsschutz

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Kinderlärm

Kinderspielplatz

Lärm

Lärmprotokoll

Nachbar

Nachbarrecht - öffentliches

Nachbarrecht - privates

Nachtruhe

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhestörung

Ruhezeiten

Schallschutz

TA Lärm

VDI-Richtlinie 2058

Umweltstandards

Verkehrslärm

Verkehrslärm - Verhältnismäßigkeitsklausel des § 41 Abs. 2 BImschG

BVerwG 28.01.1999 - 7 CN 1/97

BVerwG 05.07.1996 - 7 N 1/96

BGH 23.03.1990 - V ZR 58/89

BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84

OLG Köln 19.04.1991 - 1 U 205/90

Börstinghaus: Verwahrlosung, Lärm und Nachbarstreit im Wohnraummietrecht Neue Zeitschrift für das Mietrecht - NZM 2004, 48

Dahmen: Immissionsschutzrecht: Lärmschutz im öffentlichen Recht; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2017, 1013

Haaß: Lärmschutz in der Abwägung bei unsicherer Prognose; Umwelt- und Planungsrecht - UPR 2017, 241