Rechtswörterbuch

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Garantie

 Normen 

§ 443 BGB

§ 479 BGB

 Information 

1. Allgemein

Eine Garantie ist die freiwillige Erweiterung der Rechte des Vertragspartners bzw. die Übernahme der Haftung für einen bestimmten Erfolg.

Der Ausdruck "Garantie" ist gesetzlich nicht definiert. Es haben sich im Rechtsleben verschiedene Formen herausgebildet. Welche der Formen vorliegt, ist u.U. durch Auslegung zu ermitteln. Die Garantieübernahme ist abzugrenzen von dem Garantievertrag.

2. Kaufvertrag

Im Kaufvertragsrecht wird zwischen der selbstständigen und der unselbstständigen Garantie unterschieden:

  • Selbstständige Garantie:

    Durch eine selbstständige Garantieerklärung verpflichtet sich der Verkäufer für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen, der über die Mangelfreiheit der Sache hinausgeht. Der Garant begründet eine selbstständige, vom Bestehen der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung. Der Anspruch des Käufers verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist, sodass im Zweifel nicht von einem selbstständigen Garantievertrag ausgegangen werden kann.

    Das selbstständige Garantieversprechen des Herstellers bei einem Kaufvertrag begründet keinen Garantievertrag, sondern sichert dem Käufer nur die Gewährleistungsrechte für den zugesagten Zeitraum.

  • Unselbstständige Garantie (§ 443 Abs. 1 BGB):

    Die in § 443 BGB geregelte Garantie ist einerseits weiter, andererseits enger gefasst als die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie des vormaligen Rechts: Während sich die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie auf die Mangelfreiheit der Kaufsache insgesamt oder das Nichtvorhandensein einzelner Mängel bezog, umfasst die Garantie weiter gehend auch den Fall, dass die Kaufsache "andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" nicht erfüllt. Gemeint ist hiermit nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637) beispielsweise die Übernahme einer Garantie für zukünftige Umstände, bei denen es sich nicht um Eigenschaften der Kaufsache selbst handelt und deren Fehlen damit keinen Mangel begründet. Denkbar erscheint dies beispielsweise für den Fall, dass der Verkäufer dem Käufer eines Grundstücks den zukünftigen Erlass eines Bebauungsplans zusagt.

    Die Garantie nach § 443 BGB ist andererseits enger gefasst als nach vormaligem Recht, weil sie für den Garantiefall nur einen abschließenden Katalog von Leistungen des Garantiegebers an den Käufer vorsieht. Wie in Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie vorgesehen, handelt es sich hierbei um die Erstattung des Kaufpreises, den Austausch oder die Nachbesserung der Ware sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ware. Nicht geregelt ist beispielsweise die Verpflichtung des Garantiegebers zur Leistung von Schadensersatz.

    Im Garantiefall stehen dem Käufer aus der Garantie gegenüber dem Verkäufer, dem Hersteller oder einem sonstigen Dritten als Garantiegeber Rechte zu, wenn einer von ihnen in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung die Verpflichtung eingegangen ist, den Kaufpreis zu erstatten, die Ware auszutauschen, sie nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Ware nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind.

    Als Garantiegeber kommen auch sonstige Dritte in Betracht, d.h. weitere Personen, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind.

    Im Falle der Haltbarkeitsgarantie kommt es zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 443 Abs. 2 BGB: Es wird vermutet, dass ein während der Garantiedauer auftretender Sachmangel die Recht aus der Garantie begründet.

3. Besonderheiten im Verbrauchsgüterkaufvertrag

Die in § 443 BGB geregelte Garantieerklärung muss gemäß § 479 BGB besondere Anforderungen erfüllen, wenn es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag handelt.

Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Zum 01.01.2022 wurden die Anforderungen erhöht. Seitdem muss die Garantieerklärung folgenden Inhalt aufweisen:

  • Einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist.

  • Eine Erklärung, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

  • Den Namen und die Anschrift des Garantiegebers.

  • Das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie.

  • Die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht.

  • Die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes.

  • Den Inhalt der Garantie selbst und alle zur Geltendmachung der Garantie notwendigen Informationen.

Seit dem 01.01.2022 ist die Garantieerklärung dem Verbraucher in jedem Fall zur Verfügung zu stellen ist und nicht lediglich wie nach vorherigem Recht auf dessen Verlangen. Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dieser Begriff ist in § 126b BGB legaldefiniert und umfasst insbesondere auch die Übersendung per E-Mail. Durch die Bestimmung, dass die Garantieerklärung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Sachen zur Verfügung zu stellen ist, soll dem Garantiegeber hinreichende Flexibilität in seinen Unternehmensabläufen gewährt werden.

Nach der Rechtsprechung (BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09) fallen "unter den Begriff der Garantieerklärung nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen".

4. Werkvertrag

Im Werkvertragsrecht ist die Garantie nach wie vor nicht gesetzlich geregelt. Die Ausführungen zur selbstständigen Garantieerklärung des Kaufvertragsrechts sind auf den Werkvertrag entsprechend zu übertragen.

 Siehe auch 

Garantievertrag

Kaufvertrag

Schuldrechtsreform

Verjährung

Werbung - Haftung

BGH 26.06.2008 - I ZR 221/05 (40-jährige Wettbewerbszusage und Wettbewerbsrecht)

BGH 19.06.1996 - VIII ZR 117/95

BGH 12.11.1980 - VIII ZR 293/79

Grützner/Schmidl: Verjährungsbeginn bei Garantieansprüchen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3610

Hammen: Zum Verhältnis der Garantie zu den Mängelrechten aus § 437 BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 2588

Picht: Die kaufrechtliche Garantie im Verbraucherrechterichtlinien-Umsetzungsgesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 2609

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 17. Auflage 2022

Spiecker: Garantie und Gewährleistung bei Fotovoltaikanlagen; Der Bayerische Bürgermeister - BayBürgermeister 2012, 311