Rechtswörterbuch

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Freiheit der Religionsausübung

 Normen 

Art. 4 GG

Art. 9 EMRK

 Information 

1. Allgemein

In Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet das Grundgesetz das Recht auf ungestörte Religionsausübung.

Aus dem in Art. 4 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kirchen und Bekenntnisse hat das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass zu der Freiheit der Religionsausübung auch die Freiheit, eine (z.B. auch atheistische) Weltanschauung auszuüben, gehört. Geschützt sind also nicht nur die traditionelle (häusliche und öffentliche) Manifestation der Glaubensinhalte, z.B. durch Gottesdienste, Symbole und Riten, Gebete, Prozessionen, Glockengeläut und kirchliche Sammlungen, sondern auch freireligiöse und atheistische Feiern (vgl. BVerfGE 24, 236 (245 f.).

Die Freiheit der Religionsausübung erfasst u.a. folgende Handlungsformen:

  • Werbung für den Glauben

  • Kultische Handlungen (Gottesdienst inkl. freireligiöse und atheistische Feiern)

  • Religiöse Gebräuche (z.B. Kollekten, Gebete, Sakramente, Prozessionen, Kirchenfahnen, Glockengeläut)

  • Religiöse Erziehung

  • Religiöse Kleidungsvorschriften (Kopftuch, sonstige Kleidungsstücke, Gesichtsverhüllung)

  • Religiöse Speisevorschriften

Eine Grenze der Religionsausübung ist dort erreicht, wo diese eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das Läuten von Kirchenglocken muss daher bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht hingenommen werden.

Hinweis:

Zu der Freiheit des Denkens und des Äußerns des Glaubens siehe den Beitrag "Bekenntnisfreiheit".

2. Ausübung der Glaubensfreiheit durch Eltern

Die in Art. 4 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst auch den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten.

Auch wenn dieses Grundrecht keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist es Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 GG erteilte Erziehungsauftrag. Infolgedessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung.

Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen (BVerfG 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09).

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzen in Klassenzimmern aufgehängte Kreuze die Glaubens- und Religionsfreiheit (03.11.2009 - 30814/06)

3. Ungleichbehandlung aufgrund der Religionszugehörigkeit im Arbeitsleben

Siehe den Beitrag "Allgemeine Gleichbehandlung - Religion".

 Siehe auch 

Gesichtsverhüllung

Grundrechte

Grundrechte - Drittwirkung der

Grundrechtsberechtigung

Kirchenarbeitsrecht

Menschenwürde

Persönlichkeitsrechte

Tendenzbetrieb

BVerwG 21.12.2000 - 3 C 20/00

Stern/Becker: Grundrechte-Kommentar; 3. Auflage 2019