Rechtswörterbuch

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Finanzierungs-Leasing

 Normen 

§§ 535 ff. BGB

§ 506 BGB

§ 39 AO

 Information 

Sonderform des Leasingvertrages.

Bei dem Finanzierungs-Leasingvertrag ist der hauptsächliche Zweck des Vertrages die Finanzierung des Wirtschaftsguts. Zeitlich handelt es sich um mittel- bis langfristige Leasingverträge. Auch beim Finanzierungs-Leasingvertrag bleibt der Leasinggeber Eigentümer des Wirtschaftsgutes.

Die Instandhaltungskosten sind vom Leasingnehmer zu übernehmen.

Finanzierungs-Leasingverträge sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen. Im Falle des Rücktritts vom Mietvertrag sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Vertragsklauseln, die diese Rechtslage abändern, unterliegen der Kontrolle des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH 29.10.2008 - VIII ZR 258/07).

Besonderheit des Finanzierungs-Leasings ist, dass der Leasingvertrag für den Leasingnehmer nicht kündbar ist: Auch bei einem völligen Untergang des Wirtschaftsgutes bleibt der Leasingnehmer zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.

Der Finanzierungs-Leasingvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unterliegt gemäß § 506 BGB dem Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB.

Gerät der Leasingnehmer mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug, so kann der Leasinggeber, sofern keine anderslautende vertragliche Regelung besteht, den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Im Falle eines Mangels des Leasingobjekts gelten die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche entsprechend, wenn der Vertrag keine gesonderten Regelungen enthält. Auch kann der Leasinggeber seine Gewährleistung vertraglich ausschließen. Voraussetzung ist aber, dass er seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer an den Leasingnehmer abgetreten hat.

Das Leasingobjekt wird beim Finanzierungs-Leasing teilweise bis gänzlich amortisiert.

 Siehe auch 

Immobilienleasing

Leasing

Operate-Leasing

Verbraucherdarlehen

BGH 22.01.2014 - VIII ZR 178/13 (auf das so genannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge nicht anwendbar)

BGH 18.05.2011 - VIII ZR 260/10 (keine USt-Pflicht des Mehrwertausgleichs)

BGH 21.12.2005 - VIII ZR 85/05 (Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche kein Umgehungsgeschäft)

BGH 26.01.2005 - VIII ZR 90/04 (Kündigung wegen Zahlungsverzuges)

Greiner: Das Finanzierungsleasing zwischen Vertrag und Gesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 961

Harriehausen: Der Gewährleistungsausschluss im Finanzierungsleasingvertrag; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 3393

Omlor: Finanzierungsleasing unter der neuen Verbraucherkreditrichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2694

Reiner/Kaune: Die Gestaltung von Finanzierungsleasingverträgen nach der Schuldrechtsreform; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2002, 2314

Skusa: Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften auf Leasing- und Mietkaufverträge; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2993

Stagl: Die Selbstständigkeit der Gewährleistungsrechte des Leasingnehmers beim Finanzierungsleasing; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht; ZIP 2009, 846

Tavakoli: Das Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2768