Rechtswörterbuch

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Fachgerichte

 Normen 

Art. 95 GG

Art 19 EUV

Art. 257 AEUV

 Information 

1. Im deutschen Recht

Fachgerichte sind alle Gerichte außerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit. Gemäß Art. 95 GG umfasst dies folgende Gerichtsbarkeiten:

2. Im EU-Recht

Die Judikative der Europäischen Union besteht gemäß Art 19 EUV aus dem Gerichtshof (Europäischer Gerichtshof), dem Gericht (Gericht der Europäischen Union) und den Fachgerichten.

Fachgerichte sind dem Gericht der Europäischen Union beigeordnet. Sie sind zuständig für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden.

Die Bildung eines Fachgerichts erfolgt gemäß Art. 257 AEUV durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rats entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission.

Das erste Fachgericht der Europäischen Union ist das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Daneben wird derzeit über die Gründung eines Fachgerichts für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten sowie für das geistige Eigentum betreffende Streitigkeiten beraten.

 Siehe auch 

Arbeitsgericht

Bundesamt für Justiz

Bundesarbeitsgericht

Bundesfinanzhof

Bundesgerichtshof

Bundessozialgericht

Bundesverfassungsgericht

Bundesverwaltungsgericht

Familiengericht

Finanzgericht

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Landgericht

Landesarbeitsgericht

Oberlandesgericht

Rechtsweg

Jarass: Bedeutung der EU-Rechtsschutzgewährleistung für nationale und EU-Gerichte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1393