Rechtswörterbuch

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Europäische Gesellschaft

 Normen 

SEAG

VO 2157/2001

 Information 

1. Europäisches Recht

Der Europäische Gesetzgeber hatte nach einer 30-jährigen Entwicklungszeit auf dem EU-Gipfel in Nizza die Grundlagen zur Errichtung einer Europäischen Aktiengesellschaft geschaffen.

Dabei handelt es sich um eine Europäische Gesellschaftsform, deren Errichtung übernational geregelt ist.

Ziel war es, eine Gesellschaftsform zu schaffen, die es Unternehmen erleichtert, innerhalb der Mitgliedsstaaten tätig zu werden. Die Gesellschaft wird im Europarecht nur unter der Bezeichnung "Societas Europaea (SE)" bzw. "Europäische Gesellschaft" geführt. Die Abkürzung "SE" muss Firmenbestandteil sein. Im Folgenden werden daher die Ausdrücke "Europäische Aktiengesellschaft", "Europäische Gesellschaft" und "SE" synonym gebraucht.

Europäische Rechtsgrundlagen sind:

  • Die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (VO 2157/2001).

  • Die Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (RL 2003/72).

Die Europäische Aktiengesellschaft soll neben den in den jeweiligen Mitgliedsländern bestehenden Gesellschaftsformen eine eigene Gesellschaftsform darstellen. Die Vorteile liegen u.a. in einer vereinfachten Sitzverlegung der Gesellschaft in einen anderen Mitgliedsstaat, der Möglichkeit, mit einem einheitlichen Management europaweit agieren zu können und in der schnellen Möglichkeit zur Umstrukturierung der Gesellschaft.

Das Grundkapital beträgt mindestens 120.000,00 EUR. Die weiteren Anforderungen an die Kapitalaufbringung bzw. die weiteren Kapitalmaßnahmen richten sich nach dem Land, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Gesellschaft ist in dem Firmenregister ihres Sitzstaates einzutragen. In Deutschland ist dies das Handelsregister.

Die Besteuerung der Europäischen Gesellschaft richtet sich nach den auf Ebene der Gesellschaft oder Zweigniederlassung geltenden innerstaatlichen Steuervorschriften. Ein steuerlicher Vorteil entsteht, wenn eine durch Verschmelzung gegründete Europäische Gesellschaft in mehreren Mitgliedsstaaten Zweigniederlassungen unterhält. Besteuert der Mitgliedsstaat des Sitzes der Europäischen Gesellschaft das Welteinkommen der SE, so kann diese die Gewinne und Verluste der Zweigniederlassungen auf die Steuerschuld anrechnen. Dies ist nicht möglich, wenn es sich um rechtlich unabhängige Tochtergesellschaften des Mutterkonzerns handelt. Unbenommen hiervon sind die Betriebsstätten der Europäischen Gesellschaft in dem jeweiligen Mitgliedsland zu versteuern.

In dem Statut zur Gründung der Europäischen Gesellschaft sind zwei verschiedenen Leitungs- und Aufsichtssysteme festgelegt, zwischen denen die einzelnen Mitgliedsländer bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben wählen können:

  • Das dualistische System, das in Deutschland und den Niederlanden vorherrscht und nach dem eine Trennung zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat besteht.

  • Das monistische System, das in England und dem romanischen Rechtskreis vorherrscht und das ein einheitliches Verwaltungsorgan vorweist, das sowohl Leitungs- als auch Aufsichtsaufgaben wahrnimmt.

Die Gründung der Europäischen Gesellschaft ist auf fünf verschiedenen Wegen möglich:

  • Aktiengesellschaften mit einem Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten können durch Verschmelzung eine Europäische Gesellschaft gründen.

  • Aktiengesellschaften und GmbHs mit einem Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten bzw. Aktiengesellschaften und GmbHs, die seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht des anderen Mitgliedsstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung haben, können eine Holding-SE gründen.

  • Gesellschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts können eine Tochter-SE als Gemeinschaftsunternehmen gründen. Voraussetzung ist, dass mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung haben.

  • Eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der EU kann in eine Europäische Gesellschaft umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft hat.

  • Eine Europäische Gesellschaft kann eine oder mehrere Tochtergesellschaften als Europäische Gesellschaft gründen.

2. Deutsches Recht

Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben in das Gesetz zur Einführung einer Europäischen Gesellschaft (SEAG) eingefügt. Da der Europäische Gesetzgeber den einzelnen Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Vorgaben einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hatte, wird die Gesellschaft in jedem Mitgliedsland teilweise anders aufgebaut sein. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Grundform weitestgehend übernommen.

Das Gesetz enthält Regelungen über

  • die Gründung einer SE

  • die Sitzverlegung

  • den Aufbau (deutsche Unternehmen können zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell wählen)

  • die Auflösung

  • Straf- und Bußgeldvorschriften

Anders als nach dem BetrVG geregelt ist die Regelung der Mitbestimmung: Die Beteiligung der Arbeitnehmer an einer Europäischen Gesellschaft wird mittels Verhandlungen zwischen einem die Arbeitnehmer vertretenen Verhandlungsgremium und der Gesellschaftsleitung festgelegt.

Rechtsgrundlage der Beteiligung der Arbeitnehmer ist das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft.

Vorübergehende Auszeit aufgrund Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit oder der Pflege eines Familienangehörigen:

Es besteht nunmehr eine Regelung, nach der ein Vorstandsmitglied das Recht hat, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Dabei muss der Aufsichtsrat die Wiederbestellung nach den in der Vorschrift genannten Zeiträumen zusichern. Rechtsgrundlagen sind:

  • § 40 Abs. 6 SEAG für die monistische SE

    und

  • Art. 9 VO 2157/2001 i.V.m. § 84 Abs. 3 AktG für die dualistische SE.

 Siehe auch 

Europäische Gesellschaftsform

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Grambow/Stadler: Grenzüberschreitende Verschmelzungen unter Beteiligung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE); Betriebs-Berater - BB 2010, 977

Grobys: SE-Betriebsrat und Mitbestimmung in der Europäischen Gesellschaft; NZA 2005, 84

Jung: Die "schwedische" Societas Privata Europaea; Betriebs-Berater - BB 2010, 1233

Möslein: Die Mandatspause im Kapitalgesellschaftsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2920

Niklas: Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft - Umsetzung in Deutschland; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2004, 1200

Seibt/Saame: Die Societas Europaen (SE) deutschen Rechts: Anwendungsfelder und Beratungshinweise; Anwaltsblatt - AnwBl 2005, 225

Velte: Corporate Governance in der monistischen Societas Europaea; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2010, 1635

Wisskirchen/Prinz: Das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft; Der Betrieb - DB 2004; 2638