Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Ermessen - Zweckmäßigkeit

 Normen 

§ 40 VwVfG

§ 114 VwGO

 Information 

Nimmt die Widerspruchsbehörde eine Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Ermessensentscheidung vor, so untersucht sie nach außerrechtlichen Kriterien, ob die Entscheidung erfolgdienlich und sachgerecht ist und setzt dabei ihr eigenes Ermessen an die Stelle des von der Ausgangsbehörde ausgeübten Ermessens.

Während die Rechtmäßigkeitsanforderungen zu einer rechtsverträglichen Entscheidung führen sollen, dienen die Zweckmäßigkeitsüberlegungen der optimalen Entscheidungsfindung. Da die Behörde aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet ist, von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen i.d.R. das mildeste Mittel zu wählen, ist grundsätzlich nur dort Raum für eine Auswahl der richtigen Maßnahme nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn zwei oder mehrere Mittel gleichrangig nebeneinander in Betracht kommen.

 Siehe auch 

Ermessen

Ermessen - Gerichtliche Kontrolle

Ermessensfehler

Ermessensreduzierung auf Null

Selbstbindung der Verwaltung

Unbestimmter Rechtsbegriff

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Widerspruch - Begründetheit

Brühl: Die Behandlung des Verwaltungsermessens in Bescheid und Urteil, JuS 1995, 249.