Rechtswörterbuch

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Ehrenamtliche Tätigkeit

 Normen 

§ 3 Nr. 26 EStG

§ 10b EStG

§ 2 SGB VII

§ 2 AlEhrenamtV

DSEEG

§ 40 SGB IV

 Information 

1. Einführung

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind freiwillige und grundsätzlich unbezahlte Tätigkeiten von Bürgern u.a. im sozialen, kulturellen Bereich sowie im Natur- und Tierschutz. Ehrenamtliches / Bürgerschaftliches Engagement bezeichnet darüber hinaus auch ggf. die Bereitstellung von Geldern von privaten Personen für soziale Projekte etc.

Die Tätigkeit von Ehrenamtlichen wird in der deutschen Gesellschaft angesichts fehlender staatlicher Mittel immer wichtiger.

2. Steuerliche Erleichterungen

Für ehrenamtlich tätige Personen bestehen u.a. folgende Steuererleichterungen:

  • Es besteht ein Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer etc. bzw. für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400,00 EUR.

  • Zuwendungen in der Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können gemäß § 10b EStG in folgender Höhe abgesetzt werden:

    • bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte

      oder

    • bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Gehälter

3. Haftung

Zu den Inhalten und Voraussetzungen der Haftungserleichterungen für die Organe, besondere Vertreter sowie Mitglieder von Vereinen siehe den Beitrag "Verein - rechtsfähiger".

4. Versicherungsschutz

4.1 Unfallversicherung

Gemäß § 2 SGB VII unterliegen folgende ehrenamtlich tätige Personen automatisch dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung:

  • Ehrenamtliche in Rettungsunternehmen

  • Ehrenamtliche in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften sowie in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften

  • Ehrenamtliche im Bildungswesen

  • Ehrenamtliche im Gesundheitswesen / in der Wohlfahrtspflege

  • Ehrenamtliche in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft

  • Ehrenamtliche, die wie Arbeitnehmer tätig sind (z.B. als Jugendtrainer eines Sportvereins)

  • Ehrenamtliche in privatrechtlichen Organisationen, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften bzw. deren Einrichtungen handeln

Daneben können die Einrichtungen eine private Unfallversicherung für die in ihrem Bereich ehrenamtlich tätigen Personen abschließen.

4.2 Haftpflichtversicherung

Die Einrichtung bzw. der Verein sollte eine Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherung abschließen. Zudem greift subsidiär in einigen Fällen auch die private Haftpflichtversicherung der ehrenamtlich tätigen Person. In den anderen Fällen kommt der ggf. bestehende Versicherungsschutz durch das betreffende Bundesland zur Anwendung (s.u.).

4.3 Sammelverträge der Bundesländer

Daneben haben die meisten Bundesländer für die ehrenamtlich tätigen Personen, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Haftpflichtversicherung fallen, sogenannte Sammelverträge mit Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz greift nur dann ein, wenn kein anderer Versicherungsschutz besteht. Nicht erforderlich ist es, dass der Ehrenamtliche seine ehrenamtliche Tätigkeit vor dem Versicherungsfall anmeldet. Ausreichend ist die Meldung des Schadensfalls.

5. Ehrenamtliche Tätigkeit von Arbeitssuchenden

Arbeitssuchende, die eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende ehrenamtliche Betätigung ausüben, haben dies gemäß § 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen (AlEhrenamtV)unverzüglich der Arbeitsagentur zu melden. Darüber hinaus haben sie sicherzustellen, dass sie durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in ihren Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert sind und in der Lage sind, Vorschlägen der Arbeitsagentur zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.

Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 200,00 EUR im Monat nicht übersteigt.

6. Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Mit dem "Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt" wird die "Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt" errichtet.

Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts insbesondere in strukturschwachen und ländlichen Räumen im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes.

Der Stiftungszweck wird erfüllt durch die in § 2 des Gesetzes aufgeführten Aufgaben, so u.a. die Bereitstelung von bedarfsorientierten und umfassenden Service-Angeboten im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, wie Beratung und Qualifizierung.

7. Gesetzliche Regelungen für bestimmte Ehrenämter

Gesetzliche Sozialversicherungen:

Gemäß § 40 SGB IV über die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Absatz 2 schafft einen ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungsanspruch für die Zeit der Kollision von Ehrenamtstätigkeit und Arbeitsverpflichtung und Absatz 3 einen erweiterten Anspruch auf Bildungsurlaub.

Betriebsrat:

Gemäß § 37 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

 Siehe auch 

Bundesfreiwilligendienst

Ehrenamtliche Richter

Ehrenamtliche Richter - Arbeitsgerichtsbarkeit

Freiwilliges ökologisches Jahr

Freiwilliges soziales Jahr

Schöffen

Verein - Gemeinnützigkeit

Verein - mildtätiger Zweck

Verein - Spendenbescheinigung

BGH 03.12.2007 - II ZR 22/07 (Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit)

Ehlers: Die persönliche Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2689

Liebscher: Die Abgrenzung von Ehrenamt und Arbeitsverhältnis; Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht - öAT 2020, 202

Tiedtke/Möllmann: Reform des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3321