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E-Commerce - AGB

 Normen 

§§ 305 ff. BGB

 Information 

1. Einführung

Auch im E-Commerce besteht die Möglichkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden.

Nicht zuletzt da das Lesen am Bildschirm anstrengender ist als das Lesen eines ausgedruckten Textes, ist bei den im E-Commerce verwendeten AGB das Transparenzgebot besonders zu beachten. Die im Internet aufgeführten AGB müssen besonders leicht verständlich sein (LG Köln 29.01.2003 - 26 O 33/02).

2. Einbeziehung in den Vertrag

2.1 Allgemein

Auch im E-Commerce müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden (Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsbestandteil). Die wirksame Einbeziehung erfordert, dass

  • auf die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich hingewiesen wird,

  • dem Erwerber eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft wurde

    und

  • die andere Partei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Mit dem Urteil BGH 14.06.2006 - I ZR 75/03 ist eine höchstrichterliche Entscheidung über die Anforderungen bei der Kenntnisverschaffung ergangen. Danach urteilten die Richter wie folgt: Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung ist es im Rahmen einer Bestellung über das Internet ausreichend, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

Nicht ausreichend ist es, wenn sich der Hinweis auf die AGB auf der Startseite befindet. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Kunde direkt auf die Bestellseite geht.

Zudem sind in § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB die AGB betreffenden Pflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr normiert: Danach hat der Unternehmer dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

2.2 Einbeziehung in besonderen Fällen

In § 305a BGB sind Fälle aufgeführt, in denen die Geschäftsbedingungen auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB bezeichneten Erfordernisse einbezogen werden können, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Zu beachten ist insbesondere die in § 305a Abs. 2 Nr. 2 Lit. b) BGB geregelte Ausnahme für Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zugänglich gemacht werden können.

3. Formvorschriften

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 wurde §309 Nr. 13 BGB dahin gehend geändert, dass Anzeigen oder Erklärungen (insbesondere Kündigungen), die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform gebunden werden. Nach der vormaligen Fassung der Vorschrift war es die Schriftform.

 Siehe auch 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

E-Commerce

E-Commerce - Informationspflichten

Lehmann: E-Commerce in der EU und die neue Richtlinie über die Rechte der Verbraucher; Computer und Recht - CR 2012, 261

Wendehorst: Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 577