Culpa in contrahendo
§ 280 i.V.m.
1 Allgemein
Die auch als Verschulden bei Vertragsverhandlung bezeichnete culpa in contrahendo (cic) ist eine Anspruchsgrundlage für eine vorvertragliche Schadensersatzhaftung.
Rechtsgrundlage ist § 280 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB.
2 Inhalt des Anspruchs
Gemäß § 280 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis neben einem Vertragsschluss auch entstehen durch
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
die Anbahnung eines Vertrages oder
ähnliche Kontakte.
Daneben legt § 311 Abs. 3 BGB fest, dass ein Schuldverhältnis auch zu Personen entstehen kann, die nicht Vertragspartei werden. Dies sind nach der bisher zur cic ergangenen Rechtsprechung z.B. Vertreter, Sachwalter oder Gutachter.
Hinweis:
§ 311 BGB selbst ist keine Anspruchsgrundlage. Anspruchsgrundlage eines Schadensersatzanspruches ist § 280 BGB.
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung sind:
Bestehen eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen den Parteien gemäß § 311 Abs. 2 BGB.
Pflichtverletzung.
Beispiel:
Die Angabe falscher Bilanzkennzahlen bei einem Unternehmenskauf.
Verschulden des Schuldners.
Schaden des Gläubigers durch diese Pflichtverletzung.
3 Subsidiarität
Die Ansprüche aus cic sind nach Gefahrübergang subsidiär zu den Ansprüchen aus Gewährleistung. Nach der Rechtsprechung ist eine Ausnahme jedoch zumindest bei arglistigem (vorsätzlichem) Verhalten des Verkäufers gerechtfertigt (BGH 27.03.2009 – V ZR 30/08).
Die Ansprüche aus cic bestehen jedoch u.a. neben den Ansprüchen aus einer Anfechtung oder dem Ersatz des Vertrauensschadens nach § 126 BGB bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
4 Schadensersatz
Rechtsfolge ist der Ersatz des Vertrauensschadens. Der Schädiger muss dem Geschädigten im Rahmen der §§ 249 ff. BGB den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden ersetzen. Nach dem Urteil BGH 19.05.2006 – V ZR 264/05 hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung.