Bundestagspräsident
Vorsitzer des Bundestages.
Der Bundestagspräsident ist eines der Organe des Bundestages. Weitere Organe sind das Präsidium, der Ältestenrat und die Ausschüsse. Der Bundestagspräsident wird vom Bundestag gewählt. Seine Rechte und Pflichten sind in der Geschäftsordnung des Bundestages festgelegt, die nach jeder Wahl neu zu erlassen ist.
Aufgaben des Bundestagspräsidenten sind gemäß § 7 GO BT:
Vertretung des Bundestages nach außen
Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages
Einberufung und Leitung der Sitzungen des Bundestages
Leitung der Bundestagsverwaltung
Wahrung der Rechte des Bundestages
Überwachung der Einhaltung der Parteispendengesetze
Regelung der Wahlkampfkostenerstattung
In den Bundestag einzubringende Gesetzentwürfe sowie sonstige Eingaben sind an den Bundestagpräsidenten zu richten.
Wird die parlamentarische Ordnung durch einen Abgeordnetenverletzt, so hat der Bundestagspräsident folgende Möglichkeiten:
Entziehung des Wortes
Erteilung einer Rüge oder eines Ordnungsrufes
Ausschluss für bis zu 30 Sitzungstage von den Verhandlungen
Jede Fraktion stellt einen Stellvertreter (Vizepräsidenten) auf. Der Bundestagspräsident wird durch den Stellvertreter der jeweils stärksten Fraktion, bzw. bei dessen Verhinderung, durch den Stellvertreter der jeweils nächststärksten Fraktion vertreten.
Die Amtszeit des Bundestagspräsidenten endet mit der jeweiligen Legislaturperiode. Eine Wiederwahl in der neuen Legislaturperiode ist möglich, wenn der ehemalige Bundestagspräsident dem Bundestag wieder als Abgeordneter angehört.