Rechtswörterbuch

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Buchführung - Steuerrecht

 Normen 

§§ 140 ff. AO

 Information 

Die grundlegenden steuerrechtlichen Buchführungspflichten sind in der Abgabenordnung (AO) festgeschrieben:

  • Nach § 140 AO sind all jene, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, auch für steuerliche Zwecke daran gebunden. Durch diese derivate oder abgeleitete steuerliche Buchführungspflicht werden die handelsrechtlichen Vorschriften zu steuerlichen Pflichten erklärt.

  • Nach § 141 Abs. 1 AO wird der Kreis derer, die zur steuerlichen Buchführung verpflichtet sind, erweitert. Auch wenn keine handelsrechtliche Pflicht zur Buchführung besteht, greift die sogenannte originäre steuerliche Buchführungspflicht, wenn nach den Feststellungen der letzten Veranlagungen bestimmte Grenzwerte in Umsatz, Gewinn oder (Betriebs-)Vermögen überschritten sind:

    • Gesamtumsatz höher als 600.000 Euro oder

    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen über 25.500 Euro oder

    • Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000 Euro oder

    • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft über 60.000 Euro.

      In diesen Fällen beginnt die Buchführungspflicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf jenes folgt, in dem der Bescheid durch das Finanzamt ergangen ist.

Bei unvollständiger oder formell bzw. sachlich unrichtiger Buchführung hat das Finanzamt in gewichtigen Fällen ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 379 AO) einzuleiten und u.U. eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) vorzunehmen. Es kann die Erfüllung von Aufzeichnungspflichten grundsätzlich auch mit Zwangsmitteln (§ 328 AO) durchsetzen. Eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) wird mit einer Geldstrafe belegt, für den Versuch der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) können Freiheitsstrafen und Geldbußen verhängt werden.

 Siehe auch 

Bilanz

Buchführung

Buchführung - Handelsrecht

Buchführung - sonstige Aufzeichnungspflichten

Buchführung - Straftatbestände