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Berücksichtigungszeiten

 Normen 

§ 57 SGB VI

§ 249b SGB VI

 Information 

1. Allgemein

Berücksichtigungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragslose Zeiten, die sich jedoch rentenrechtlich auswirken. Rechtsgrundlagen sind die §§ 57, 249 b SGB VI.

Folgende Berücksichtigungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt:

  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI):

    Hinweis:

    Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind nicht zu verwechseln mit den Kindererziehungszeiten der §§ 56, 249 SGB VI, die unmittelbar als Beitragszeiten angesehen werden.

    Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zählt die Zeit von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. Erzieht der Versicherte mehrere Kinder, dauert die Berücksichtigungszeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Die Voraussetzungen sind, dass ein Elternteil das Kind erzieht und die Erziehung im Inland stattfindet bzw. anzuerkennende Gründe vorliegen, die eine Erziehung im Ausland rechtfertigen.

    Übt der Versicherte neben der Kindererziehung eine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit aus, so werden die Zeiten nur angerechnet, wenn die selbstständige Tätigkeit die Voraussetzungen einer Pflichtbeitragszeit erfüllt.

  • Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (§ 249b SGB VI):

    Berücksichtigungszeiten wegen Pflege konnten vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 entstehen. Durch sie sollen Personen einen rentenversicherungsrechtlichen Bonus erhalten, die Pflegebedürftige ehrenamtlich pflegten und dadurch nicht erwerbstätig sein konnten.

    Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde (wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen) die Versicherungspflicht für nichterwerbstätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, Berücksichtigungszeiten wegen Pflege wurden somit überflüssig. Die Regelungen über die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege sind nur noch als Sonderregelungen im fünften Kapitel des SGB VI zu finden.

    Hintergrund ist, dass die meisten Rechtsänderungen in der Rentenversicherung nicht für alle Versicherten mit sofortiger Wirkung umgesetzt werden können. Versicherte haben im Laufe der Beitragszahlung Rentenanwartschaften erworben. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung diese Rentenanwartschaften der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterstellt.

2. Wirkung

Berücksichtigungszeiten werden nicht unmittelbar wie Beitragszeiten bewertet, sondern es bestehen folgende Regelungen:

  • Sie werden bei der Berechnung der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt.

  • Sie können sich bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten rentensteigernd auswirken.

    Hinweis:

    Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus anerkannten Gründen keine Beiträge entrichten kann, die aber aus sozialen Gründen in der Rentenhöhe berücksichtigt werden. Sie werden in Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten unterschieden.

  • Sie können die Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten.

  • Sie erhöhen den Wert der beitragsfreien Zeiten.

 Siehe auch 

Altersrente

Altersteilzeit

Berufsunfähigkeitsrente

Ersatzzeiten

Erwerbsunfähigkeitsrente

Frühverrentung

Rentenversicherungsträger

Teilrente

Verminderte Erwerbsfähigkeit

BSG 17.04.2008 - B 13 R 131/07 R (Zurechnung der rentenrechtlichen Kindererziehungszeit)

BSG 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R (Erstattung der mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung zusammentreffenden freiwilligen Beiträge)

BSG 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 (Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland)

BSG 29.10.2002 - B 4 RA 6/02 (Zuordnung von Kindererziehungszeiten an einen Vater)

BSG 18.07.1996 - 4 RA 25/95

Eichenhofer/Wenner: Kommentar zum SGB VI. Gesetzliche Rentenversicherung; 1. Auflage 2012

Kummer: Das sozialgerichtliche Verfahren. Eine systematische Darstellung; 3. Auflage 2012