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Beobachtung - polizeiliche

 Normen 

Polizeigesetze der Länder, so z.B.:

§ 163e StPO

§ 4 BDSG (seit dem 25.05.2018)

§ 8d MEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder)

 Information 

1. Beobachtung als Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten

Die polizeiliche Beobachtung ist eine Maßnahme zur Erhebung polizeirelevanter Daten.

Ist eine Person oder eine von dieser Person benutzte Sache (Fahrzeug) zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben, dann kann die Polizei personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (so z.B. § 21 PolG NRW). Durch diese Sammlung von Daten entsteht ein Bewegungsbild der Person, das für die vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gebraucht werden kann. Die Datenerhebung geschieht dabei im Grunde zufällig, d.h. immer dann, wenn der Betroffene in Kontakt mit Polizeibehörden tritt.

Hinweis:

In den Polizeigesetzen der Länder Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist statt des Begriffs der polizeilichen Beobachtung der Begriff der Kontrollmeldung- bzw. speicherung verwendet worden (§ 29 SPolG,SL, § 19 SOG LSA,ST, § 187 LVwG,SH).

Zu unterscheiden ist die Standardmaßnahme der polizeilichen Beobachtung von der planmäßig angelegten Beobachtung (Observation) als Mittel zur Datenerhebung.

Voraussetzung für die polizeiliche Beobachtung ist, dass

  • die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird

  • und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

Für das Verfahren der Beobachtung bzw. Kontrollmeldung ist die Ausschreibung zwingende Voraussetzung. Diese ist auf höchstens ein Jahr (in einigen Bundesländern nur 6 oder 9 Monate) befristet, kann aber - soweit die Voraussetzung der Beobachtung weiterhin vorliegen - verlängert werden.

In Nordrhein-Westfalen und in Schleswig-Holstein darf die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung nur durch den Richter angeordnet werden.

Nach Beendigung der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist der Betroffene durch die Polizei über die Ausschreibung und die Löschung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann.

Hinweis:

Nicht in allen Polizeigesetzen ist die polizeiliche Beobachtung bzw. die "Kontrollmeldung" ausdrücklich als Standardmaßnahme geregelt (z.B. nicht in Baden-Württemberg und Niedersachsen). Für diese Länder ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber bewusst auf die Schaffung dieser Befugnis verzichtet hat. So ist auch im Schrifttum diese Maßnahme im Polizeirecht als wenig sinnvoll kritisiert worden; insbesondere sei fraglich, wie ausgerechnet durch ein Bewegungsbild die "vorbeugende Bekämpfung von Straftaten" erreicht werden solle.

2. Beobachtung als Maßnahme zur Verfolgung von Straftaten

Die polizeiliche Beobachtung zum Zweck der Strafverfolgung ist nach § 163e StPO zulässig.

Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird. Zudem muss anzunehmen sein, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden.

3. Videoüberwachung

Auch die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr ist Teil der polizeilichen Beobachtung.

 Siehe auch 

Observation

Videoüberwachung

Krahl: Der Anwendungsbereich der polizeilichen Beobachtung nach § 163e StPO als polizeiliche Ermittlungsmaßnahme; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 1998, 339

Pewestorf/Söllner/Tölle: Polizei- und Ordnungsrecht. Kommentar; 2. Auflage 2017