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Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung

Normen

§ 80 Abs. 4 VwGO

Information

Die Ausgangsbehörde sowie die Widerspruchsbehörde können nach einem Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen die Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen.

Voraussetzungen:

  1. a)

    Antrag des Betroffenen

  2. b)

    Vorliegen eines belastenden Verwaltungsaktes

  3. c)

    Sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes

  4. d)

    Erhebung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage

  5. e)
  6. f)

    Keine anders lautende gesetzliche Regelung.

Art der Entscheidung:

Grundsätzlich hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Betrifft der Verwaltungsakt aber die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wird der Antrag für die Behörde bei Vorliegen der folgenden zusätzlichen Voraussetzungen zu einer gebundenen Entscheidung:

  • Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

    oder

  • die Vollziehung hätte für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge .

Zuständigkeit:

Zuständig zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist sowohl die den Verwaltungsakt erlassende Behörde (Ausgangsbehörde) als auch die Widerspruchsbehörde.

Rechtsschutz:

Ein spezieller Rechtsschutz ist nicht geregelt.

Jedoch kann der Betroffene neben dem Antrag an die Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag an das Gericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen, der auch als Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 4 VwGO eingesetzt werden kann.

Zu beachten ist, dass der gerichtliche Antrag bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gemäß § 80 Abs. 6 VwGO nur dann zulässig ist, wenn die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.

metis