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Befristetes Arbeitsverhältnis - Projektarbeit

 Normen 

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG

WissZeitVG

§ 21 BEEG

§ 1 BefrArbVtrÄG

 Information 

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG kann ein Arbeitsvertrag mit einem Sachgrund befristet werden, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Die Projektbefristung ist dabei eine in der Praxis häufig vorkommende Variante für diesen Sachgrund.

Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Urteilen die an eine Befristung eines Arbeitsvertrages wegen einer Projektarbeit zu stellenden folgenden Anforderungen aufgestellt:

  • Es muss sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handeln. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG 07.11.2007 - 7 AZR 484/06).

    Mit dem Urteil BAG 21.11.2018 - 7 AZR 234/17 hat das BAG ausführlich zur Begriffsbestimmung von Daueraufgaben Stellung genommen:

    "Daueraufgaben des Arbeitgebers sind Tätigkeiten, die im Rahmen seiner unternehmerischen Ausrichtung kontinuierlich und im Wesentlichen unverändert anfallen. Davon abzugrenzen sind Zusatzaufgaben, die nur für eine begrenzte Zeit durchzuführen sind und keinen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringen. Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber ständig in erheblichem Umfang Projekte durchführt, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass es sich hierbei um Daueraufgaben handelt.

    Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten im Rahmen des Betriebszwecks ihrer Art nach im Wesentlichen unverändert und kontinuierlich anfallen (dann handelt es sich um Daueraufgaben) oder ob sie entweder nur unregelmäßig - z.B. nur aus besonderem Anlass - ausgeführt werden oder mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden sind und deshalb keinen vorhersehbaren Personalbedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verursachen (dann liegen Zusatzaufgaben vor).

    Im Bereich der Daueraufgaben kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch Befristungsmöglichkeiten schaffen, dass er diese Aufgaben künstlich in "Projekte" zergliedert. Kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Betriebszwecks einen im Wesentlichen unveränderten Personalbedarf prognostizieren und einschätzen, ist es ihm regelmäßig verwehrt, diesen Arbeitsanfall unter Berufung auf den Sachgrund der Projektbefristung (...) mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu bewältigen.

    Daueraufgaben eines Arbeitgebers können daher regelmäßig nicht für bestimmte Branchen allein anhand des Betriebszwecks übergreifend begriffsmäßig allgemein beschrieben werden, etwa mit einem Schlagwort "Entwicklungshilfe" oder "Forschung" (...). Vielmehr ist zu ermitteln, ob die Aufgaben, für die der Arbeitnehmer befristet eingestellt wird, im Rahmen des Betriebszwecks kontinuierlich und im Wesentlichen unverändert anfallen und einen planbaren Personalbedarf verursachen."

  • Die Verwaltung eines zeitlich begrenzten Förderprogramms kann dann zu den Daueraufgaben gehören, wenn derartige Verwaltungsaufgaben im Rahmen von Förderprogrammen ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen und einen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf begründen (BAG 21.08.2019 - 7 AZR 572/17).

  • Im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages müssen konkrete Anhaltspunkte bestanden haben, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit Arbeitsbedarf in dem konkreten Projekt nicht mehr besteht. Erforderlich ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Wegfalls des Beschäftigungsbedürfnisses bei projektbezogenen Tätigkeiten (LAG Rheinland-Pfalz 18.08.2011 - 11 Sa 200/11).

    Dabei muss sich die Prognose nur auf das konkrete Projekt beziehen. Die Befristung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitnehmer nach dem Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt beschäftigt werden könnte und der Arbeitgeber dies hätte erkennen können (BAG 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 und BAG 07.11.2007 - 7 AZR 484/06).

    Handelt es sich jedoch immer um ähnliche Projekte, die eine ähnliche Qualifikation der Mitarbeiter erfordern, kann die Befristung unwirksam sein.

  • Eine weitere Voraussetzung ist, dass die projektbezogene Tätigkeit den Arbeitnehmer voraussichtlich überwiegend beanspruchen wird. Ist bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem Forschungsprojekt den Arbeitnehmer überwiegend beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird, sondern daneben auch andere Arbeiten erledigen soll (BAG 16.11.2005 - 7 AZR 81/05).

    Anders ausgedrückt (BAG 07.05.2008 - 7 AZR 146/07): "Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, sondern der Arbeitnehmer überwiegend mit projektfremden Aufgaben eingesetzt werden soll, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags."

Beachte:

Sofern der Projektmitarbeiter mit Drittmitteln finanziert werden soll, ist der Sachgrund der Drittmittelbefristung zu prüfen. Siehe insofern den Beitrag "Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund - einzelne Sachgründe" bzw. für den Hochschulbereich "Befristetes Arbeitsverhältnis - Hochschule - Zulässigkeitsgründe".

 Siehe auch 

Befristetes Arbeitsverhältnis

Befristetes Arbeitsverhältnis - Ältere Arbeitnehmer

Befristetes Arbeitsverhältnis - Form

Befristetes Arbeitsverhältnis - Hochschule

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Eigenart der Arbeitsleistung

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Haushaltsmittel

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Vorübergehender Bedarf

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Vertretung

Befristetes Arbeitsverhältnis - Zulässigkeit

LAG Berlin 23.03.2005 - 17 Sa 2532/04 (Befristung bei Drittmittelfinanzierung)

Sievers: TzBfG - Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz; 6. Auflage 2019