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Befristetes Arbeitsverhältnis - Form

 Normen 

§ 14 Abs. 4 TzBfG

 Information 

1. Allgemein

Die Befristungsabrede eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend schriftlich abzuschließen:

  • Dabei erstreckt sich das Schriftformerfordernis nach dem Urteil des BAG 23.06.2004 - 7 AZR 636/03 ausschließlich auf die Befristungsabrede.

  • Der der Befristung zugrunde liegende sachliche Grund wird grundsätzlich nicht von dem Schriftformerfordernis erfasst.

  • Aber:

    Das Schrifterfordernis gilt jedoch auch für die Zweckbefristung. Da die Vertragsdauer bei der Zweckbefristung von dem Vertragszweck abhängt, muss auch der Vertragszweck schriftlich vereinbart werden (s. BAG 21.12.2005 - 7 AZR 541/04: "Das widerspricht nicht der Erkenntnis, dass der Sachgrund für die Befristung nicht dem Schriftformerfordernis unterliegt. (...) Denn der Vertragszweck ist vom Sachgrund zu unterscheiden, auch wenn der Sachgrund für die Befristung mit dem Vertragszweck regelmäßig übereinstimmen dürfte". Insbesondere durch diese Anforderungen kommt es in der Praxis nicht selten zu unwirksamen Vertragsabschlüssen. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Parteien das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses schriftlich niedergelegt, aufgrund der Umstände waren die Arbeitsrichter jedoch von einer Zweckbefristung ausgegangen. Diese war dann wegen der fehlenden Schriftform unwirksam.

Zur Wahrung der Schriftform ist es nach der Entscheidung BAG 26.07.2006 - 7 AZR 514/05 ausreichend, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet und an die andere Partei zurücksendet.

Maßgeblich ist allein, dass beide Parteien denselben Vertragstext unterzeichnet haben. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn eine Unterschrift eingescannt wird (LAG Berlin-Brandenburg - 16.03.2022 - 23 Sa 1133/21).

Die Schriftform ist dabei auch gewahrt, wenn der Arbeitgeber den von ihm unterschriebenen befristeten Arbeitsvertrag vor dem Arbeitsbeginn an den Arbeitnehmer zur Unterzeichnung mit der Bitte um Rücksendung übersendet und dieser den Vertrag jedoch erst nach dem Arbeitsbeginn zurückgibt (BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06).

Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG erfasst grundsätzlich jede Befristung eines Arbeitsvertrags unabhängig von der Rechtsgrundlage, nach der sie vereinbart wird.

Der über die Befristungsabrede hinausgehende Teil des Arbeitsvertrages kann grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden, sofern der Arbeitgeber die Anforderungen des Nachweisgesetzes beachtet, d.h. dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Vertragsschluss die in § 2 NachwG aufgeführten wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich mitteilt.

Hinweis:

Zu der allgemeinen Pflicht des Arbeitgebers die vereinbarten Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen siehe den Beitrag "Informationspflichten des Arbeitgebers über Arbeitsbedingungen".

2. Nachträgliche Schriftform

2.1 Grundsatz: Unbefristeter Arbeitsvertrag

Haben die Parteien das befristete Arbeitsverhältnis zunächst nur mündlich vereinbart und schließen den befristeten Arbeitsvertrag / die Befristungsabrede, nachdem der Arbeitnehmer die Arbeit aufgenommen hat, so ist diese nachträgliche schriftliche Befristung § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 125 BGB unwirksam (BAG 01.12.2004 - 7 AZR 198/04).

In der Praxis kommt es auch immer wieder vor, dass ein z.B. zunächst auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, die Parteien den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages um z.B. ein weiteres Jahr vereinbaren und der Arbeitnehmer zunächst ohne Arbeitsvertrag weiterarbeitet. Der befristete Arbeitsvertrag wird dann zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen. Aufgrund der bei Auslaufen des ersten befristeten Arbeitsvertrages fehlenden schriftlichen Befristungsabrede ist die Befristung unwirksam.

2.2 Ausnahmen

2.2.1 Vorbehalt der Schriftform

Der Arbeitgeber kann den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. Dabei besteht jedoch nach der Entscheidung BAG 15.02.2017 - 7 AZR 223/15 die folgende Rechtslage:

"Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und sein auf den Vertragsschluss gerichtetes schriftliches Angebot nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann.

Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer in diesem Fall vor der Vertragsunterzeichnung die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt" (...).

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitgeber, ohne dem Arbeitnehmer ein annahmefähiges schriftliches Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags unterbreitet zu haben, ausdrücklich erklärt hat, der Arbeitsvertrag solle erst mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch ihn zustande kommen, er dem Arbeitnehmer jedoch bereits zuvor in Widerspruch zu seiner Erklärung einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und die Arbeitsleistung entgegennimmt:

"Eine formnichtige Befristungsabrede lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar nicht dadurch nachträglich heilen, dass die Parteien das nicht schriftlich Vereinbarte nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst der Schriftform nicht entsprechende Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst formnichtig vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich."

Praxistipp:

In der Praxis dürfte bei dem Fehlen einer schriftlichen Befristungsabrede die Variante 2 der Regelfall sein: Der Arbeitnhmer wird nicht einfach mit der Arbeitsleistung beginnen, sondern der Arbeitgeber stellt einen Arbeitsplatz zur Verfügung. Damit ist darauf zu achten, dass beim späteren Abschluss des befristeten Vertrags diese Rechtslage benannt und diese Rechtsfolge ausdrücklich vereinbart wird.

2.2.2 Änderung der ursprünglichen Abrede

Anders verhält es sich, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn und vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart haben oder wenn sie eine mündliche Befristungsabrede getroffen haben, die inhaltlich mit der in dem später unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt. In diesem Fall wird in dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht lediglich eine zuvor vereinbarte mündliche Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine davon abweichende und damit eigenständige Befristungsabrede getroffen, durch die das zunächst bei Vertragsbeginn unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wird. Entspricht die Vertragsurkunde den Voraussetzungen des § 126 BGB, ist die Befristung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam (BAG 13.06.2007 - 7 AZR 700/06).

2.2.3 Einvernehmliche nachträgliche Befristung

Möglich ist jedoch, dass ein bei Vertragsbeginn nach § 16 TzBfG entstandenes unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wird, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist.

Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Parteien nach Vertragsbeginn lediglich eine bereits zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Dadurch wollen sie im Allgemeinen nur das zuvor Vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen (BAG 13.06.2007 - 7 AZR 700/06).

3. Rechtsfolgen einer fehlenden Schriftform

Ist der befristete Arbeitsvertrag allein aufgrund der fehlenden Schriftform rechtsunwirksam, so gilt gemäß § 16 S. 2 TzBfG der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, d.h. es besteht zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Aber: Anders als bei einer Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen (siehe insofern den Beitrag "Befristetes Arbeitsverhältnis - Unwirksame Befristung") können beide Vertragsparteien, also auch der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt vor dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages bei Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen ordentlich kündigen. Die allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung müssen dabei immer vorliegen (BAG 23.04.2009 - 6 AZR 533/08), d.h. die Kündigungsfrist muss eingehalten sein und bei Geltung des Kündigungsschutzes muss ein Kündigungsgrund gegeben sein.

Die Vorschrift des § 16 S. 2 TzBfG kann in einem Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

 Siehe auch 

Befristetes Arbeitsverhältnis

Befristetes Arbeitsverhältnis - Ältere Arbeitnehmer

Befristetes Arbeitsverhältnis - Hochschule

Befristetes Arbeitsverhältnis - Projektarbeit

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund

Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund Vertretung

Befristetes Arbeitsverhältnis - Unwirksame Befristung

Befristetes Arbeitsverhältnis - Zulässigkeit

Sievers: TzBfG - Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz; 7. Auflage 2022