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Bebauungsplan - qualifizierter

 Normen 

§ 30 BauGB

 Information 

Der sog. "qualifizierte Bebauungsplan" enthält zumindest die in § 30 Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungen über

Im qualifizierten Bebauungsplangebiet ist ein Vorhaben i.d.R. nicht genehmigungsfähig, wenn es den Festsetzungen (insbesondere bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche) widerspricht.

Beispiel:

Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, können innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans grundsätzlich nur dann verwirklicht werden, wenn dort der Gebietstypus "Dorfgebiet" (Abkürzung: MD) i.S.d. § 5 BauNVO festgesetzt ist.

Zu beachten ist, dass die bauliche Nutzbarkeit allein den Festsetzungen des Bebauungsplans unterliegt; die sich aus dem Gebietscharakter ergebenden Baubeschränkungen (vgl. §§ 34, 35 BauGB) werden daher aufgehoben. Möglich ist allerdings auch, dass die Festsetzungen eine Einschränkung der in §§ 34, 35 BauGB normierten Nutzungsmöglichkeiten zur Folge hat.

Wird ein Bauvorhaben angestrebt, das den Festsetzungen nicht entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit danach, ob ein derartiges Vorhaben im Bebauungsplan als Ausnahme vorgesehen ist, § 31 Abs. 1 BauGB (zu beachten ist, dass die Erteilung einer Ausnahme dann im Ermessen der Behörde steht) oder gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen (sog. Dispens) erteilt werden kann.

 Siehe auch 

Baunutzungsverordnung

Bebauungsplan

Bebauungsplan - einfacher

BVerwG 08.05.2002 - 9 C 5/01 (Erschließung eines Grundstücks durch Straße)