Rechtswörterbuch

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Beamte

 Normen 

Art. 33 GG

BBG

BDG

BLV

BeamtStG

LBAV

Beamtengesetze der Länder

Laufbahnverordnungen der Länder sowie bestimmter Berufsgruppen

 Information 

1. Allgemein

Beamte sind Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die zu diesem Dienstherrn in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, dem Beamtenverhältnis stehen.

Der Begriff des Beamten ist nicht gesetzlich definiert. Er ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 33 GG, § 4 BeamtStG). Beamter ist danach, wer durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis berufen wurde.

Die Berufung in das Beamtenverhältnis stellt einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt dar, d.h. die Wirksamkeit setzt die Zustimmung des betroffenen Beamten voraus.

Eine der Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis ist gemäß § 7 BeamtStG

Aufgrund des Brexits wurde zur Ermöglichung der weiteren Ernennung bzw. Beibehaltung von Beamten mit britischer Staatsangehörigkeit folgende Änderung vorgenommen:

Mit der Ergänzung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG soll auch für die Länder und Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden, Beamte, bei denen die Voraussetzung des § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG nach ihrer Ernennung entfällt, unter den gleichen Bedingungen im Beamtenstatus zu halten, unter denen eine Ernennung der britischen Staatsbürger (weiter) möglich ist.

Die Ergänzung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ermöglicht es, Beamte im Anwendungsbereich des BeamtStG, die nicht mehr über eine der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG genannten Staatsangehörigkeiten verfügen, im Beamtenstatus zu halten. Bereits nach bestehender Rechtslage kann für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von oben genannten Staatsangehörigkeiten zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder bei der Berufung von Hochschullehrern sowie anderen Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals andere wichtige Gründe vorliegen.

Zudem erfolgt mit der Ergänzung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG eine Angleichung dieser Vorschrift an § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG.

2. Formen von Beamten

Es werden die folgend genannten Formen von Beamten unterschieden:

Nach der Dauer des Dienstverhältnisses:

Nach den rechtlichen Wirkungen:

  • Beamter im statusrechtlichen Sinne

  • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

  • Beamter im strafrechtlichen Sinne

Nach dem Dienstherrn:

  • Unmittelbare Bundesbeamten

  • Mittelbare Bundesbeamten

  • Landesbeamte

  • Kommunalbeamte

Nach der Laufbahngruppe:

  • Beamte des einfachen Dienstes

  • Beamte des mittleren Dienstes

  • Beamte des gehobenen Dienstes

  • Beamte des höheren Dienstes

3. Rechtsgrundlagen

Für die Beamten des Bundes:

Für die Beamten der Länder und der Kommunen:

  • Dem Bund obliegt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebung für den Bereich der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.

    Der Bund hat mit dem Beamtenstatusgesetz von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und einheitliche Regelungen für Landes- und Kommunalbeamte geschaffen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die Statusrechte und Pflichten der Beamten. Nicht erfasst sind die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.

    Daneben bestehen die Beamtengesetze der Länder sowie zahlreiche ergänzende gesetzliche und untergesetzliche Regelungen.

4. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

4.1 Allgemein

Die Rechtsgrundlagen des Beamtentums stehen unter dem Vorbehalt des Art. 33 Abs. 5 GG, nach dem das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu regeln ist.

Die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sind nicht gesetzlich geregelt und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgelegt worden. Dieses hat insbesondere folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Die Treuepflicht des Beamten.

  • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

  • Das Alimentationsprinzip.

  • Der Anspruch auf die amtsangemessene Beschäftigung.

  • Die Unzulässigkeit von Streiks.

    "Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber" (BVerfG 12.06.2018 - 2 BvR 646/15).

  • Das Recht auf Einsicht in die Personalakte.

  • Die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten.

  • Die Amtsverschwiegenheit.

  • Das Recht auf Beamtenvertretungen.

4.2 Amtsangemessene Beschäftigung

Als amtsangemessene Beschäftigung wird der Anspruch des Beamten auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens bezeichnet, d.h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn.

Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, können vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).

Daher dürfen Beamte keiner Behörde zugewiesen werden, deren Zweck sich darin erschöpft, sie auf unbestimmte Zeit für Qualifizierungsmaßnahmen und vorübergehende Einsätze heranzuziehen (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).

Besonderheiten gelten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten.

5. Höchstaltersgrenzen Einstellung

Siehe insofern den Beitrag "Beamte - Höchstaltersgrenzen Einstellung".

6. Beurteilungen

Die Dienstleistung von Beamten ist in regelmäßigen Abständen sowie aus besonderen Anlässen zu beurteilen.

7. Rückforderung zu viel erbrachter Geldleistungen

Die an einen Beamten zu viel gezahlten Geldleistungen können nach folgenden Rechtsgrundlagen in Verbindung mit § 812 ff. BGB zurückgefordert werden:

  • Dienst- und sonstige Bezüge können nach der spezielleren Vorschriften zurückgefordert werden:

  • Die Rückforderung von Versorgungsbezügen richtet sich nach der spezielleren Vorschrift des § 52 Abs. 2 BeamtVG bzw. den landesrechtlichen Versorgungsgesetzen, z.B. § 64 Abs. 2 LBeamtVG NRW.

  • § 84a BBG regelt die Rückforderung anderer zu viel erbrachter Geldleistungen, die aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet worden sind. Beispiele hierfür sind Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Aufwandsentschädigungen, Nutzungen und Sachbezüge.

    Für diese Rückforderung gelten dieselben Grundsätze wie nach § 12 Abs. 2 BBesG und § 52 Abs. 2 BeamtVG. Gegenüber § 819 Abs. 1 BGB, der für eine verschärfte Haftung die positive Kenntnis des Empfängers vom Mangel des rechtlichen Grundes verlangt, ist die Haftung des Empfängers einerseits strenger (Satz 2) und andererseits milder (Satz 3):

    • Satz 2 stellt der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB den Mangel gleich, der so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dies ist der Fall, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich ist, dass er nur übersehen werden konnte, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen worden ist.

    • Durch die Regelung in Satz 3 erhält die Behörde die Möglichkeit, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, soweit es angemessen erscheint, Rechnung zu tragen.

Voraussetzungen der Rückzahlungsverpflichtung sind:

  • Überzahlung ohne rechtlichen Grund:

    • Ist die Überzahlung in einem formellen Festsetzungsbescheid festgesetzt worden, so bildet dieser einen Rechtsgrund für die Zahlung und muss als eigenständiger Verwaltungsakt zunächst zurückgenommen werden.

    • Eine bloße Besoldung- oder Versorgungsmitteilung ist kein Festsetzungsbescheid.

  • keine Einrede des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB:

    • Bei nur geringfügigen Überzahlungen kann eingewand werden, dass diese Beträge für die allgemeine Lebensführung verbraucht sind.

    • Als geringfügig werden nach der Rechtsprechung Überzahlungen angesehen, die nicht mehr als 10 % der an sich dem Beamten zustehenden Bezüge ausmachen (OVG Nordrhein-Westfalen 22.06.2016 - 1 A 2580/14).

  • ggf. verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners gemäß § 819 BGB:

    • bei Kenntnis des Mangels

    • oder wenn der Mangel offensichtlich war

  • ggf. verschärfte Haftung bei Vorbehaltszahlungen gemäß § 820 BGB:

    • wenn die Zahlungen unter einem Vorbehalt standen oder als Abschlag/Vorauszahlung o.Ä. tituliert wurden

  • ggf. Eintritt der Verjährung

  • ggf. Billigkeitsentscheidung:

    • Mitverschulden der Behörde

    • Einräumung von Ratenzahlungen oder sonstigen Rückzahlungserleichterungen

8. Rechtsweg

Für alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist gemäß § 54 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Verfolgung eines Dienstvergehens erfolgt vor dem Disziplinargericht.

9. Dienstunfähigkeit

9.1 Voraussetzungen

Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 BeamtStG).

9.2 Anordnung zur Untersuchung der Dienstfähigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat Vorgaben für eine behördliche Anordnung zur Untersuchung der Dienstfähigkeit aufgestellt (so u.a. BVerwG 26.04.2012 - 2 C 17/10):

"Wegen ihrer erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen: (...) Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. (...) In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag."

9.3 Dienstunfähigkeit eines Soldaten

Ein Soldat ist dienstunfähig und auf seinen Antrag hin zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte. Aufgrund dieses gesetzlichen Verteidigungsauftrags kann nach der Rechtsprechung (so u.a. BVerwG 27.06.2013 - 2 C 67/11) ein Soldat nicht verlangen, auf Dienstposten verwendet zu werden, die im Stellenplan mit einer seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle abgedeckt sind. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind.

In Friedenszeiten ist ein Soldat daher dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen.

9.4 Versetzung in ein anderes Amt

Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann der Beamte in ein anderes Amt versetzt werden. Siehe insofern den Beitrag "Versetzung eines Beamten".

9.5 Betriebliches Eingliederungsmanagement

Die Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten, gilt auch bei Beamten.

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (BVerwG 05.06.2014 - 2 C 22/13).

10. Gewerkschaften

Beamte sind in den verschiedensten Gewerkschaften organisiert. In den folgenden fünf DGB-Gewerkschaften werden auch die Interessen von Beamten vertreten:

11. Sonstige Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Neben den Beamten gehören zu den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes:

 Siehe auch 

Abordnung eines Beamten

Amt - Beamtenrecht

Beamte - Alimentation

Beamte - Institutionsgarantie

Beamtenrechtliche Beurteilungen

Beamte - Postnachfolgeunternehmen

Beamtenverhältnis - Beendigung

Beförderung eines Beamten

Dienstvergehen

Gesichtsverhüllung

Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst

Nebentätigkeit

Probebeamter

Umsetzung eines Beamten

Versetzung eines Beamten

Weisungsgebundenheit des Beamten

BVerwG 27.03.2014 - 2 C 50/11 (Keine Besoldung wie teilzeitbeschäftigten Beamten)

BVerwG 29.09.2011 - 2 C 37/10 (Anspruch eines Beamten auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang einer rechtswidrig verlangten Zuvielarbeit)

BVerwG 19.02.2009 - 2 C 18/07 (Höchstaltersgrenzen für die Berufung in das Beamtenverhältnis)

BVerwG 22.06.2006 - 2 C 1/06 (Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung)

BVerwG 06.02.1975 - 2 C 68/73

Dillenburger: Das Beamtenstatusgesetz als neues Beamtenbundesrecht für die Beamtinnen und Beamten der Länder; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1115

Heimburger: Rückforderung von Überzahlungen an Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Bundes; Recht im Amt - RiA 2003, 57

Jehke\Gallert: Disziplinarrechtliche Konsequenzen von Steuerhinterziehung und Selbstanzeige durch Beamte; Deutsches Steuerrecht - DStR 2014, 1476

Nokiel: Weiterhin kein Streikrecht für Beamtinnen und Beamte; Die öffentliche Verwaltung - DÖD 2012, 152

Plog/Wiedow: Bundesbeamtengesetz; Loseblattwerk

Szalai: Beamte in Teilzeit und Versetzung von "Vollzeitbeamten".Zugleich Anmerkung zu OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 06.11.2008 - 4 S 38.08; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2009, 311