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Bauleitplanung - Auslegung der Pläne

 Normen 

§ 3 Abs. 2 BauGB

 Information 

Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne sowie die Angaben über die verfügbaren Arten der umweltbezogenen Informationen mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Berechnung der Frist für die Bekanntmachung ist der Tag der Bekanntmachung selbst nicht mitzuzählen.

Beispiel:

Die Offenlegung soll an einem Donnerstag beginnen. Die Bekanntmachung muss dann spätestens am Mittwoch der Vorwoche erfolgen.

Gemäß § 4a Abs. 4 S. 1 BauGB ist der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung seit dem 13.05.2017 auch in das Internet einzustellen. Zudem sind die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB öffentlich auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet zu veröffentlichen sind. Der Verpflichtung zur Einstellung in das Internet ist genügt, wenn die auszulegenden Unterlagen, etwa über das Internetportal der Gemeinde, für die Öffentlichkeit auffindbar und abrufbar sind. Darüber hinaus sind sie über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

Die Verwaltung muss die Bürger darauf hinweisen, dass Anregungen nur während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Zulässig ist es dabei, darauf hinzuweisen, dass die Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden sollen. Wichtig ist, dass die Bekanntmachung der Offenlegung eine "Anstoßfunktion" erfüllt: Durch die Bekanntmachung soll dem Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst gemacht werden.

Die öffentliche Auslegung dauert einen Monat bzw. - neu seit dem 13.05.2017 - bei einem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von mindestens 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist. Für die Berechnung der Frist ist auf die §§ 186 ff. BGB zurückzugreifen.

Die Auslegung gibt allen interessierten Bürgern nochmals Gelegenheit, die Bauleitpläne, die Begründung und die Erläuterungen einzusehen, zu überprüfen und ggf. Bedenken und Anregungen geltend zu machen.

Hinweis:

Ausreichend ist, dass der Planentwurf nebst Begründung innerhalb der Offenlegungsfrist während der Dienststunden ausliegt, in denen die Gemeindeverwaltung für den Publikumsverkehr offen ist.

 Siehe auch 

Bauleitplanung

Bauleitplanung - Änderung eines Bauleitplans

Bauleitplanung - Aufhebung eines Bauleitplans

Bauleitplanung - Planungsspielraum der Gemeinde

Bauleitplanung - Verfahren