Rechtswörterbuch

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Bauleitplanung - Änderung eines Bauleitplans

 Normen 

§ 1 Abs. 8 BauGB

§ 13 BauGB

 Information 

Grundsätzlich ist die Gemeinde frei in ihrer Entscheidung, ob und wie sie ihren Planungen einen neuen Inhalt geben will. Neues Planungsrecht kann sie durch eine Planänderung oder einen Änderungsplan setzen.

Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB erfordert die Änderung eines Bauleitplans das für die Aufstellung eines Bauleitplans notwendige Verfahren.

Eine Planänderung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Das bedeutet:

  • Von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann abgesehen werden. Stattdessen kann den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise eine Auslegung nach § 3 Abs. 3 BauGB durchgeführt werden.

  • Das Gleiche gilt für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Auch ihnen kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist eingeräumt werden. Wahlweise kann auch eine normale Trägerbeteiligung nach § 4 BauGB durchgeführt werden.

  • Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

Sowohl das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) als auch das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) sind seit dem 13.05.2017 gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Aufstellung der jeweiligen Pläne im Hinblick auf Störfälle das Abstandsgebot nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten ist.

 Siehe auch 

Bauleitplanung

Bauleitplanung - Aufhebung eines Bauleitplans

Bauleitplanung - Auslegung der Pläne

Bauleitplanung - Planungsspielraum der Gemeinde

Bauleitplanung - Verfahren

Bebauungsplan