Rechtswörterbuch

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Ausländer

 Normen 

Art. 116 GG

ARB 1/80

AufenthG

FreizügG/EU

 Information 

Gemäß § 1 AufenthG ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (Staatsangehörigkeit).

Dabei kann insbesondere aus den folgenden Gründen ein Aufenthaltsrecht bestehen:

Mit der Einbürgerung kann ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Rechtsgrundlage des Aufenthalts:

§ 1 Abs. 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes stellt klar, dass, vorbehaltlich anderer Regelungen, das Aufenthaltsgesetz für diejenigen Ausländer nicht anwendbar ist, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. Es ist daher geboten, den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU konsistent darzustellen. Dies geschieht in § 1 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU.

 Siehe auch 

Ausländerbeauftragte

Ausländerzentralregister

Ausländischer Arbeitnehmer

Familiennachzug - Ausländerrecht

Kindernachzug - Ausländerrecht

Staatsangehörigkeit

Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher