Rechtswörterbuch

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Auskunftspflicht - Verwaltungsrecht

 Normen 

§ 25 S. 2 VwVfG

 Information 

1. Allgemein

Informationserteilung durch die Behörde.

Die Behörde ist verpflichtet, die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, soweit dies erforderlich ist.

Wie schon bei der in § 25 S. 1 VwVfG geregelten Beratungspflicht verpflichtet die in § 25 S. 2 VwVfG normierte Auskunftspflicht die Behörde nicht zur allgemeinen Auskunftserteilung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Die Verpflichtung zur allgemeinen Auskunftserteilung bestimmt sich nach dem/den Informationsfreiheitsgesetz(en).

Der Auskunftspflicht vorausgehen muss die konkrete Anfrage des Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, es sei denn, der Beteiligte ist erkennbar unwissend.

Direkt anspruchsberechtigt sind nur die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens.

Des Weiteren sind Auskunftsansprüche in verschiedenen Spezialgesetzen geregelt, gegenüber denen § 25 VwVfG subsidiär ist. Die Auskunftspflicht wird ergänzt durch das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren.

Bei der Auskunftserteilung handelt es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen um eine gebundene Entscheidung, die aber durch den unbestimmten Rechtsbegriff "Erforderlichkeit der Auskunftserteilung" eingeschränkt wird. Die weitergehende als durch § 25 S. 2 VwVfG vorgeschriebene Auskunftserteilung liegt im Ermessen der Behörde.

2. Umfang der Auskunft

Die Auskunft erstreckt sich auf die den Beteiligten im Verwaltungsverfahrens zustehenden Rechte und Pflichten. Der Umfang der Auskunft richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont des Beteiligten und der Komplexität der Sachlage. Die Grenze bildet eine Rechtsberatung, die von der Behörde nicht zu leisten ist bzw. nicht geleistet werden darf.

3. Folgen einer unterlassenen oder fehlerhaften Auskunft

Verletzt die Behörde ihre Auskunftspflicht schuldhaft, kann der Adressat einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG geltend machen.

 Siehe auch 

Amtshaftung

Beratungspflicht - Behörde

Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsverfahren

Informationsfreiheitsgesetz

Unbestimmter Rechtsbegriff

Verwaltungsverfahren

Verwaltungsakt - fehlerhafter

Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen

BGH 11.07.1985 - III ZR 83/84

BVerfG: Zum Auskunftsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2000, 174

Kopp/Ramsauer: Verwaltungsverfahrensgesetz; 10. Auflage 2008