Rechtswörterbuch

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Artenschutz

 Normen 

§§ 37 ff. BNatSchG

BArtSchV

 Information 

1. Allgemein

Aufgabe des Artenschutzes ist der Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (Biotopschutz).

Ergänzend ist der Schutz für alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelt.

2. Allgemeiner Artenschutz

Rechtsgrundlage des allgemeinen Artenschutzes sind die §§ 39 - 43 BNatSchG, in denen die verschiedenen Regelungen des allgemeinen Artenschutzes zusammengefasst sind, beginnend mit den Regelungen zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, den Regelungen zu gebietsfremden Arten, aber auch den Vorgaben zum Vogelschutz an Energiefreileitungen sowie den Anforderungen an Zoos und Tiergehege.

§ 39 Absatz 1 und 2 BNatSchG gewährt einen Mindestschutz, der insbesondere allen nicht besonders geschützten, wild lebenden Tieren und Pflanzen zugute kommt.

In § 39 Absatz 3 BNatSchG ist die sogenannte Handstraußregelung erstmalig bundesgesetzlich normiert: Danach darf jeder abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Das Recht zur Entnahme und Aneignung umfasst nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich angebaute Pflanzen, bei Forstkulturen auch nicht Pflanzen, die aus Naturverjüngung entstanden sind. Die Entnahme hat zur Schonung der Bestände der betroffenen Pflanzen, der übrigen Natur sowie des betreffenden Grundstücks pfleglich zu erfolgen.

Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten aller wild lebenden Pflanzen wird durch § 39 Absatz 4 BNatSchG unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Die Einholung der Ernte in der Landwirtschaft oder im Gartenbau, die Holzernte in der Forstwirtschaft sowie forstliche Nebennutzungen, wie zum Beispiel die Gewinnung von Schmuckreisig, sind keine Entnahme wild lebender Pflanzen. Die Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter bleiben unberührt. Insbesondere die Entnahme wild lebender Pflanzen im Rahmen organisierter Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Berechtigten. Satz 2 enthält die Genehmigungskriterien, die an den Bestand der jeweiligen Pflanzenart am Ort der Entnahme sowie zusätzlich an den Naturhaushalt anknüpfen.

Die Genehmigungspflicht für das Ausbringen von Pflanzen und Tieren ist in § 40 BNatSchG geregelt. Danach bedarf das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt sowie von Tieren der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Die Bekämpfung von invasive Arten als Teil des Artenschutzes ist in den §§ 40a - 40f BNatSchG geregelt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, invasiven Arten möglichst frühzeitig entgegenzutreten. Die Eindämmung der von invasiven Arten ausgehenden Gefahr ist umso schwieriger, je weiter sie verbreitet sind.

Zum Schutz von Vogelarten sind gemäß § 41 BNatSchG neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln mussten die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag nachträglich angefügt werden.

3. Verbote zum Schutz der besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten

In § 44 BNatSchG sind Verbote zum Schutz von besonders geschützten Tier- und Planzenarten aufgeführt.

Ausnahmen von diesen Verboten können bei Vorliegen der in § 45 BNatSchG genannten Voraussetzungen erteilt werden. Dabei wurde der Ausnahmegrund in Absatz 7 Nr. 1 "Zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden" zum 13.03.2020 nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Wolfsproblematik (Wölfe) in "zur Abwendung ernster... Schäden" geändert:

"Die Änderung in Nummer 1 stellt klar, dass der Ausnahmegrund erfordert, dass der drohende oder bereits eingetretene Schaden "ernst", d.h. mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist. Entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auslegung ist das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 jedoch nicht erforderlich, insbesondere bedarf es keiner Existenzgefährdung oder eines unerträglichen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. (...) Durch den Einbezug von sonstigen ernsten Schäden sollen insbesondere Schäden an durch ausreichende Herdenschutzmaßnahmen geschützten Weidetieren von Hobbyhaltern erfasst werden" (BT-Drs. 19/10899).

4. Washingtoner Artenschutzabkommen

Auf internationaler Ebene ist das Washingtoner Artenschutzabkommen von 1973 ("Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen", englische Abkürzung "CITES") von besonderer Bedeutung für den Artenschutz, das von derzeit 175 Staaten unterzeichnet wurde - darunter auch Deutschland, nicht aber z.B. Japan. Mit der Unterzeichnung haben sich die Staaten verpflichtet, das Abkommen in nationales Recht umzusetzen. Das Washingtoner Artenschutzabkommen hat daher auch in Deutschland innerstaatliche Verbindlichkeit.

Das Washingtoner Artenschutzabkommen gilt durch die "Verordnung 3626/82 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft" unmittelbar auch für die EU-Mitgliedstaaten.

 Siehe auch 

Biotopschutz

Naturschutz

Tierschutz

Wölfe

OLG Celle 23.05.2011 - 32 Ss 31/11 (Artenschutz und Tierschutz)

Beier: Artenschutz in der Bauleitplanung; Umwelt- und Planungsrecht - UPR 2017, 207

Bick/Wulfert: Der Artenschutz in der Vorhabenzulassung aus rechtlicher und naturschutzrechtlicher Sicht; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2017, 346

Gellermann: Artenschutz in der Fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung, Natur und Recht - NuR 2003, 385

Guber: Das Verhältnis von Tier- und Artenschutz. Rechtfertigung von leidensverkürzenden Maßnahmen bei tödlich verletzten Tieren streng geschützter Arten; Natur und Recht - NuR 2012, 623

Haupt/Martens/Pretscher: Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten im Artenschutzrecht des Bundes, Natur und Recht - NuR 2003, 722

Ruß/Sailer: Der besondere Artenschutz beim Netzausbau; Natur und Recht - NuR 2017, 440

Storost: Rechtsprechung zum Verkehrswegeplanungsrecht; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2012, 457

Thyssen: Wann ist erheblich "erheblich"? Beurteilungskriterien für Gebietsbeeinträchtigungen nach der FFH-Richtlinie in Abgrenzung zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung; Natur und Recht - NuR 2010, 9