Arbeitnehmerrechte in der Fleischindustrie
GSA Fleisch
BT-Drs. 19/21979 (zu den am 01.01.2021 in Kraft getretenen Änderungen)
ALFV
1 Allgemein
Rechtsgrundlage von Arbeitnehmerrechten in der Fleischindustrie ist das "Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)". Der Geltungsbereich umfasst grundsätzlich alle Betriebe der Fleischwirtschaft im Sinne von § 6 Nr. 9 AEntG.
2 Fremdpersonal und Arbeitszeitaufzeichnungen
Zum 01.01.2021 wurden für die Fleischindustrie bestimmte Vorgaben in das GSA Fleisch eingefügt. Diese Vorgaben gelten jedoch nicht für Handwerksbetriebe, die die in § 2 Abs. 2 GSA Fleisch aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Dazu gehört auch, dass die Unternehmer in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen. Maßgeblich für die Berechnung des Schwellenwertes sind nicht nur die in Arbeitsverhältnissen zu den Unternehmern oder deren Unternehmen stehenden Arbeitnehmer. Berücksichtigt werden auch die bei Nachunternehmern tätigen Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer sowie Selbstständige.
Für die anderen Unternehmer gilt Folgendes:
Die in § 6 GSA Fleisch geregelte Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung umfasst mit dem neuen Satz 2 des Absatzes 1 auch Zeiten, die der Arbeitnehmer für Vor- und Nachbereitungshandlungen im Betrieb benötigt, soweit diese fremdnützig sind und nicht zugleich der Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses des Arbeitnehmers dienen. Die im Einzelnen zu den Vor- und Nachbereitungshandlungen gehörenden Zeiten sind in der Norm dann im Weiteren aufgeführt.
Der neue § 6a GSA Fleisch schränkt den Einsatz von Fremdpersonal ein. Mit gewerberechtlichen Bestimmungen wird sichergestellt, dass Unternehmer (§ 14 BGB) in Betrieben der Fleischwirtschaft im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung sowie der Fleischverarbeitung nur noch eigene Arbeitnehmer einsetzen. Die Übertragung dieser Tätigkeiten an Nachunternehmer auf der Grundlage von Werkverträgen (§ 631 BGB) wird innerhalb des jeweiligen Produktionsstandortes grundsätzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt seit dem 1. April 2021 für die Arbeitnehmerüberlassung. Auch der Fremdpersonaleinsatz innerhalb von Konzernen oder Unternehmensgruppen ist insoweit unzulässig. Absatz 1 bestimmt, dass ein Unternehmer einen Betrieb, in dem geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, als alleiniger Inhaber führen muss. Die gemeinsame Führung von Betrieben ist damit unzulässig. Nicht erfasst wird die sinnvolle Kooperation verschiedener Unternehmen, die jeweils einen oder mehrere Produktionsschritte durch eigene Arbeitnehmer ausführen, sofern diese nicht gesellschaftsrechtlich, organisatorisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind (Kooperationsverbünde).
Nach Absatz 2 dürfen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer tätig werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Inhaber des jeweiligen Betriebes stehen. Dabei ist der Betrieb maßgeblich, in dem die Arbeitnehmer diese Tätigkeiten ausüben, nicht der Betrieb des bisherigen Werkunternehmers. Ausgeschlossen ist neben der Beschäftigung von Arbeitnehmer von Werkunternehmern oder Leiharbeitnehmern auch der Einsatz von Solo-Selbstständigen.
Absatz 3 definiert den Begriff des Inhabers für die Zwecke des GSA Fleisch. Inhaber ist, wer über die Nutzung der Betriebsmittel und den Einsatz des Personals entscheidet. Dabei lässt allein die Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts gegenüber bestimmten Arbeitnehmern nicht auf die Entscheidungsbefugnis bezüglich des Einsatzes des Personals schließen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Inhaber über die Personaleinsatzplanung einschließlich der betrieblichen Arbeitszeit (z.B. Lage und Dauer der betrieblichen Arbeitszeit und der Pausen, Arbeit im Schichtmodell, etc.) aufgrund der Steuerung der Arbeitsabläufe insgesamt entscheidet.
Die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a Abs. 3 S. 1 - 4 GSA Fleisch erforderlichen Angaben in der Anzeige vor dem Beginn des Einsatzes sind in § 1 der Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft (ALFV) geregelt.
Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben obliegt gemäß § 6b GSA Fleisch den Behörden der Zollverwaltung. Zuständige Behörde der Zollverwaltung ist gemäß § 2 ALFV das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort des Einsatzes liegt.
3 Mindestlohn
Mit dem Ende Mai 2021 abgeschlossenen Mindestlohn-Tarifvertrag für die Fleischwirtschaft wurden folgende Mindestlöhne festgelegt:
ab 01.08.2021: 10,80 EUR pro Stunde
ab 01.01.2022: 11,00 EUR pro Stunde
ab 01.12.2022: 11,50 EUR pro Stunde
ab 01.12.2023: 12,30 EUR pro Stunde