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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsbestandteil

 Normen 

§§ 305 ff BGB

 Information 

1. Allgemein

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 2 BGB nur wirksam, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind. Dazu ist es erforderlich, dass

  • der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist oder am Ort des Vertragsschlusses deutlich auf sie hingewiesen wird,

  • der Vertragspartner vom Inhalt Kenntnis nehmen kann

  • und mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Diese Vorgaben gelten jedoch nicht für sämtliche Vertragspartner eines Vertrages mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Durch die §§ 305 ff. BGB wird in erster Linie der Verbraucher geschützt.

Schwächer geschützt werden z.B. bestimmte geschäftserfahrene Kunden, die mit der Existenz und der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechnen müssen. So finden die §§ 305 Abs. 2 und 3 keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden oder

  • die gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden (§ 310 Abs. 1 BGB).

2. Voraussetzungen der Vertragseinbeziehung

2.1 Allgemein

Geschäftsbedingungen werden durch ihre Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil. Die notwendige Einbeziehung nach §§ 305 ff. BGB ist hingegen erst wirksam, wenn der Verwender die andere Vertragspartei in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise auf die AGB hinweist, was grundsätzlich auch durch einen deutlich lesbaren Aushang geschehen kann. Sobald der Vertragspartner z.B. eine Lupe benötigt, um den Text zu lesen, sind die Anforderungen nicht erfüllt.

Sie werden nicht einbezogen, wenn der Kunde ihnen widerspricht. In diesen Fällen ist jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass der ganze Vertrag nicht zustande gekommen ist.

Gemäß §§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss ein körperbehinderter Vertragspartner unter Berücksichtigung seiner Körperbehinderung von ihnen Kenntnis nehmen können.

Für Verkehrstarife, die Beförderungsbedingungen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und die AGB der Telekommunikationsdienstleister bestehen hinsichtlich der Einbeziehung Erleichterungen (§ 305a BGB).

Hinweis:

Zu beachten ist stets, dass auch neben dem schriftlichen Vertrag getroffene Nebenabreden gültig sein können. Zwar sind in sehr vielen Allgemeinen GeschäftsbedingungenSchriftformklauseln enthalten, die etwa folgenden Wortlaut haben: "Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, solange sie nicht schriftlich bestätigt worden sind". Tatsächlich haben aber Individualabreden, auch mündliche Nebenabreden, Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Die Schriftformklausel ist deshalb eher unbedeutend. Schwieriger dürfte es sein, mündliche Abreden im Streitfall (vor Gericht) zu beweisen.

Praxistipp:

Die Regel ist, dass sich nur wenige Kunden die Mühe machen, den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelnen zu studieren; meistens fehlt es an der notwendigen Zeit und der Geduld beim Vertragsschluss. Gerade solche Vertragspartner werden gesetzlich geschützt. Das geschieht, indem überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden, auch wenn sie sich auf dem Formular der Allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden (§ 305c Abs. 1 BGB). Überraschende Klauseln sind solche Bestimmungen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen brauchte.

2.2 Reisebedingungen

Auch Reise- und Zahlungsbedingungen eines Reisevertrages sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Verwender die andere Vertragspartei nicht nur auf diese Bedingungen hinweist, sondern ihr auch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

 Siehe auch 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kollision von AGB

Auslegung

Kaufvertrag

Transparenzgebot

Werkvertrag - Allgemein

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 13. Auflage 2018

Scherer/Sedlmayr/Schön: Allgemeine Geschäftsbedingungen. Anforderungen an die Einbeziehung und inhaltliche Wirksamkeit; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2006, 2439

Schimikowski: Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Vertrag; Recht und Schaden - r+s 2007, 309

Ventsch/Kluth: Die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des UN-Kaufrecht; Internationales Handelsrecht - IHR 2003, 61