Rechtswörterbuch

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Abschussregelung

 Normen 

§ 21 BJagdG

Jagdgesetze der Länder

 Information 

Behördlich festgesetzte Abschusshöhe von bestimmten Wildarten.

Folgende Wildarten unterliegen einem Abschussplan:

  • Schalenwild (Rehwild, Damwild, Sikawild, Rotwild) mit der Ausnahme des Schwarzwildes.

  • Auer-, Birk- und Rackelwild.

Probleme bestehen immer wieder zwischen Forstbeamten und Jägern mit an Staatsrevieren angrenzenden Jagdrevieren, da erstere zum Schutz des Waldes den Schalenwildabschuss sehr großzügig handhaben und dadurch auch den Wildbestand in den angrenzenden Revieren reduzieren.

Der Abschussplan ist von dem Jagdausübungsberechtigten / Revierinhaber bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Die Höhe des Abschussplans wird von der unteren Jagdbehörde durch Bestätigung des eingereichten Abschussplans bzw. Änderung des Plans festgesetzt. Der Abschussplan wird einen Monat nach Zugang rechtskräftig.

Die Überschreitung des Abschussplans ist gemäß § 39 BJagdG eine Ordnungswidrigkeit.

Unterschreitet der Jagdsausübungsberechtigte / Revierinhaber die Vorgaben des Abschussplans, d.h. schießt er zu wenig oder nicht genügend des nach Geschlecht, Altersklasse etc. festgesetzten Wildes, kann die untere Jagdbehörde einen Dritten mit dem Abschuss beauftragen und dem Jagdausübungsberechtigten / Revierinhaber die Kosten auferlegen.

 Siehe auch 

Befriedeter Bezirk

Berufsjäger

Jagd

Jagdaufseher

Jagdgenossenschaft

Jagdsteuer

Wildschaden

Lorz/Metzger/Stöckel: Jagdrecht, Fischereirecht; Kommentar, 4. Auflage 2011