Abhilfeverfahren
bis zum 30.08.2009: § 18 FGG
Änderung einer Entscheidung durch die erlassende Behörde bzw. den erlassenden Richter.
Im Zivilprozess bzw. Zivilverfahren bestehen u.a. folgende Abhilfeverfahren:
bei dersofortigen Beschwerde,
bei der Rechtspflegererinnerung,
im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 68 FamFG
bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321a ZPO und § 44 FamFG.
Im Strafprozess ist ein Abhilfeverfahren u.a. bei der Beschwerde gemäß § 306 Abs. 2 StPO, bei der sofortigen Beschwerde gemäß § 311 Abs. 3 StPO und der Beschwerde gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft auf Klageerhebung gemäß § 172 StPO vorgesehen.