Rechtswörterbuch

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Abhilfeverfahren

 Normen 

§ 567 ZPO

§ 11 Abs. 2 RPflG

§ 68 FamFG

bis zum 30.08.2009: § 18 FGG

§ 306 StPO

 Information 

Änderung einer Entscheidung durch die erlassende Behörde bzw. den erlassenden Richter.

Im Zivilprozess bzw. Zivilverfahren bestehen u.a. folgende Abhilfeverfahren:

Im Strafprozess ist ein Abhilfeverfahren u.a. bei der Beschwerde gemäß § 306 Abs. 2 StPO, bei der sofortigen Beschwerde gemäß § 311 Abs. 3 StPO und der Beschwerde gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft auf Klageerhebung gemäß § 172 StPO vorgesehen.

 Siehe auch 

Abhilfeverfahren - Verwaltungsrecht

Beschwerde

Rechtspflegererinnerung